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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 22.05.2014
- C-539/12 -
Keine Beschränkung des Arbeitsentgelts auf das Grundgehalt während Urlaubszeit
Provision ist Teil des gewöhnlichen Entgelts
Das Arbeitsentgelt, das Verkaufsberatern hinsichtlich des Jahresurlaubs gezahlt wird, darf nicht auf das Grundgehalt beschränkt sein. Bezieht ein solcher Arbeitnehmer eine Provision, die sich nach den getätigten Verkäufen bemisst, ist diese auch in die Berechnung des Arbeitsentgelts einzubeziehen. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Die Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung sieht vor, dass jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat.
Arbeitsentgelt besteht aus Grundgehalt und Provision
Der Kläger ist seit 2010 bei dem Beklagten Gasunternehmen im Innendienst als Verkaufsberater in der Energiesparte tätig. Seine Aufgabe ist es, Geschäftskunden zum Erwerb der Energieprodukte seines Arbeitgebers zu bewegen. Sein Arbeitsentgelt setzt sich aus zwei Hauptkomponenten zusammen: einem
Nachteilige Wirkung des fehlenden Provisionsverdienst während der folgenden Monate
Da der Kläger während seines Jahresurlaubs keine Arbeit verrichtete, konnte er in diesem Zeitraum keine neuen Verkäufe tätigen und konnte infolgedessen in diesem Zeitraum keine
Britisches Gericht muss Gerichtshof der Europäischen Union befragen
Das britische Gericht befragt den Gerichtshof, ob unter diesen Umständen die
EuGH: Arbeitnehmer muss gewöhnliches Entgelt erhalten
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass ein Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs sein gewöhnliches Entgelt erhalten muss. Durch die Zahlung des Urlaubsentgelts soll der Arbeitnehmer während dieser Ruhezeit in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist.
Mehr als 60 % des Arbeitsentgelts Provision
Nach Ansicht der Beklagten ist dieses Ziel erreicht worden, da der Kläger während seines bezahlten Jahresurlaubs ein Entgelt erhalten habe, das nicht nur aus seinem
Bemessung des gezahlten Arbeitsentgelt während Urlaubszeit
Zu der Methode, nach der die des Klägers hinsichtlich seines Jahresurlaubs geschuldete
Feststellung des Gerichtshofs der Europäischen Union
Bezüglich dieser Prüfung hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass jede Unannehmlichkeit, die untrennbar mit der Erfüllung der dem Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben verbunden ist und durch einen in die Berechnung seines Gesamtentgelts eingehenden Geldbetrag abgegolten wird, zwingend Teil des Betrags sein muss, auf den der Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs Anspruch hat.
Provision bei Berechnung des Gesamtentgelts zu berücksichtigen
Da die vom Kläger bezogene
Berechnungsmethode mit Zielerreichung der Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung zu prüfen
Vor diesem Hintergrund ist es Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob mit den Methoden zur Berechnung der einem Arbeitnehmer wie Herrn Lock hinsichtlich seines Jahresurlaubs geschuldeten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2014
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ ra-online
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Dokument-Nr. 18260
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