wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 22.05.2014
C-539/12 -

Keine Beschränkung des Arbeitsentgelts auf das Grundgehalt während Urlaubszeit

Provision ist Teil des gewöhnlichen Entgelts

Das Arbeitsentgelt, das Verkaufsberatern hinsichtlich des Jahresurlaubs gezahlt wird, darf nicht auf das Grundgehalt beschränkt sein. Bezieht ein solcher Arbeitnehmer eine Provision, die sich nach den getätigten Verkäufen bemisst, ist diese auch in die Berechnung des Arbeitsentgelts einzubeziehen. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Die Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung sieht vor, dass jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat.

Arbeitsentgelt besteht aus Grundgehalt und Provision

Der Kläger ist seit 2010 bei dem Beklagten Gasunternehmen im Innendienst als Verkaufsberater in der Energiesparte tätig. Seine Aufgabe ist es, Geschäftskunden zum Erwerb der Energieprodukte seines Arbeitgebers zu bewegen. Sein Arbeitsentgelt setzt sich aus zwei Hauptkomponenten zusammen: einem Grundgehalt (von zur maßgeblichen Zeit monatlich 1222,50 GBP) und einer Provision. Die ebenfalls monatlich ausgezahlte Provision bemisst sich nach den tatsächlich von dem Kläger erzielten Verkäufen. Sie wird nicht zum Zeitpunkt der Erbringung der Arbeitsleistung ausgezahlt, sondern mehrere Wochen oder Monate nach Abschluss des Kaufvertrags zwischen dem Arbeitgeber und dem Kunden. Der Kläger befand sich von 19. Dezember 2011 bis 3. Januar 2012 in bezahltem Jahresurlaub. Im Dezember setzte sich sein Arbeitsentgelt aus dem Grundgehalt von 1222,50 GBP und einer Provision in Höhe von 2350,31 GBP zusammen, die er im Lauf der vorhergehenden Wochen verdient hatte. Im Jahr 2011 bezog dieser eine monatliche Provision in Höhe von durchschnittlich 1912,67 GBP.

Nachteilige Wirkung des fehlenden Provisionsverdienst während der folgenden Monate

Da der Kläger während seines Jahresurlaubs keine Arbeit verrichtete, konnte er in diesem Zeitraum keine neuen Verkäufe tätigen und konnte infolgedessen in diesem Zeitraum keine Provision verdienen. Dieser Umstand wirkte sich nachteilig auf sein Gehalt in den auf seinen Jahresurlaub folgenden Monaten aus. Der Kläger beschloss daher, beim Employment Tribunal (Arbeitsgericht im Vereinigten Königreich) Klage auf den Teil des Entgelts für bezahlten Jahresurlaub zu erheben, der ihm seines Erachtens für die Zeit vom 19. Dezember 2011 bis zum 3. Januar 2012 zustand.

Britisches Gericht muss Gerichtshof der Europäischen Union befragen

Das britische Gericht befragt den Gerichtshof, ob unter diesen Umständen die Provision, die ein Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs verdient hätte, bei der Berechnung des Entgelts für den Jahresurlaub zu berücksichtigen ist, und wie gegebenenfalls der dem Arbeitnehmer geschuldete Betrag zu berechnen ist.

EuGH: Arbeitnehmer muss gewöhnliches Entgelt erhalten

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass ein Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs sein gewöhnliches Entgelt erhalten muss. Durch die Zahlung des Urlaubsentgelts soll der Arbeitnehmer während dieser Ruhezeit in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist.

Mehr als 60 % des Arbeitsentgelts Provision

Nach Ansicht der Beklagten ist dieses Ziel erreicht worden, da der Kläger während seines bezahlten Jahresurlaubs ein Entgelt erhalten habe, das nicht nur aus seinem Grundgehalt, sondern auch aus der Provision aus den Verkäufen bestanden habe, die er in den vorhergehenden Wochen getätigt habe. Der Gerichtshof weist diese Argumentation zurück. Seines Erachtens könnte der Kläger trotz des Entgelts, das er während seines Jahresurlaub erhält, aufgrund des finanziellen Nachteils, der zwar hinausgeschoben ist, den er jedoch in der auf den Jahresurlaub folgenden Zeit tatsächlich erleidet, möglicherweise davon absehen, sein Recht auf Jahresurlaub auszuüben. Wie nämlich die Beklagte eingeräumt hat, verdient der Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs keine Provision. Daher erhält er in der auf seinen Jahresurlaub folgenden Zeit nur ein auf sein Grundgehalt reduziertes Arbeitsentgelt. Dieser finanzielle Nachteil kann sich dahin auswirken, dass davon abgesehen wird, den Urlaub tatsächlich zu nehmen, was in einer Situation, in der die Provision mehr als 60 % des Arbeitsentgelts ausmacht, umso wahrscheinlicher ist. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass eine solche Verringerung des hinsichtlich des bezahlten Jahresurlaubs geschuldeten Arbeitsentgelts dazu führen kann, dass der Arbeitnehmer davon absieht, sein Recht auf Urlaub tatsächlich auszuüben, was dem mit der Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung verfolgten Ziel zuwiderläuft.

Bemessung des gezahlten Arbeitsentgelt während Urlaubszeit

Zu der Methode, nach der die des Klägers hinsichtlich seines Jahresurlaubs geschuldete Provision berechnet wird, erinnert der Gerichtshof daran, dass das hinsichtlich des Urlaubs gezahlte Arbeitsentgelt grundsätzlich so bemessen sein muss, dass es mit dem gewöhnlichen Entgelt des Arbeitnehmers übereinstimmt. Setzt sich das vom Arbeitnehmer bezogene Entgelt aus mehreren Bestandteilen zusammen, erfordert die Bestimmung des gewöhnlichen Entgelts, auf das der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs Anspruch hat, eine spezifische Prüfung.

Feststellung des Gerichtshofs der Europäischen Union

Bezüglich dieser Prüfung hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass jede Unannehmlichkeit, die untrennbar mit der Erfüllung der dem Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben verbunden ist und durch einen in die Berechnung seines Gesamtentgelts eingehenden Geldbetrag abgegolten wird, zwingend Teil des Betrags sein muss, auf den der Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs Anspruch hat.

Provision bei Berechnung des Gesamtentgelts zu berücksichtigen

Da die vom Kläger bezogene Provision unmittelbar mit seiner Tätigkeit im Unternehmen verbunden ist, besteht zwischen der monatlichen Provision, die der Kläger erhält, und der Erfüllung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben ein innerer Zusammenhang. Folglich ist eine solche Provision bei der Berechnung des Gesamtentgelts zu berücksichtigen, auf das hinsichtlich des Jahresurlaubs Anspruch besteht.

Berechnungsmethode mit Zielerreichung der Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung zu prüfen

Vor diesem Hintergrund ist es Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob mit den Methoden zur Berechnung der einem Arbeitnehmer wie Herrn Lock hinsichtlich seines Jahresurlaubs geschuldeten Provision das mit der Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung verfolgte Ziel erreicht wird, wenn dabei auf einen Mittelwert aus einem nach dem nationalen Recht als repräsentativ geltenden Referenzzeitraum abgestellt wird.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2014
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Auszahlung | Auszahlungen | Benachteiligung | Gehalt | Gehälter | Grundgehalt | Provision | Provisionen | Urlaub

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 18260 Dokument-Nr. 18260

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil18260

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?