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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 17.02.2009
- C-552/07 -
EuGH: Behörden müssen Informationen über Standorte von Genpflanzen herausgeben
Die Mitgliedstaaten können sich nicht auf die öffentliche Ordnung berufen, um die Offenlegung des Ortes der Freisetzung von genetisch veränderten Organismen zu verhindern. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Herr Azelvandre möchte wissen, an welchen Standorten im Gebiet seiner Gemeinde Feldversuche mit genetisch veränderten Organismen (GVO) durchgeführt werden. Am 21. April 2004 beantragte er beim Bürgermeister von Sausheim (Haute-Alsace, Frankreich), ihm die öffentliche Bekanntmachung, das Standortblatt, das eine Lokalisierung der bepflanzten Parzelle ermöglicht, und das Begleitschreiben des Präfekten zu jeder im Gebiet dieser Gemeinde erfolgten Freisetzung zu übermitteln. Er verlangte auch die Übermittlung des Standortblatts für jede neue, im Jahr 2004 erfolgende Freisetzung.
Stadt gab keine Auskunft über Standorte von Genpflanzen
Da eine Antwort ausblieb, beantragte er beim Ausschuss für den Zugang zu Verwaltungsdokumenten (Commission d'accès aux documents administratifs, CADA) die Übermittlung dieser Unterlagen. Der Ausschuss befürwortete in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2004 die Übermittlung der öffentlichen Bekanntmachung und der ersten Seite des Begleitschreibens des Präfekten. Er sprach sich jedoch gegen die Übermittlung des Standortblatts und der Karte der Freisetzungsstandorte aus, weil dies die Privatsphäre und die Sicherheit der betroffenen Betriebsinhaber beeinträchtige.
Franzose klagte vor französischem Verwaltungsgericht auf Auskunft
Da der Bürgermeister von Sausheim ihm nicht den gesamten Akteninhalt übermittelte, erhob Herr Azelvandre beim französischen Verwaltungsgericht Klage.
Conseil d`Etat rief EuGH an
Der Conseil d'Etat, der über den Rechtsstreit im letzten Rechtszug entscheidet, fragt den Gerichtshof nach der Bestimmung des Begriffs "Ort der Freisetzung", der nach der Richtlinie vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt nicht vertraulich behandelt werden darf, und nach der Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen zur Information der Öffentlichkeit in diesem Bereich. Insbesondere möchte er wissen, ob die nationalen Behörden die Übermittlung des Standortblatts und der Karte der Freisetzungsstandorte mit der Begründung verweigern können, sie würde die öffentliche Ordnung oder andere gesetzlich geschützte Interessen beeinträchtigen.
Ort der Freisetzung
Gemäß dem Grundsatz der Vorbeugung und in Anbetracht der Gefahren für die Umwelt und die menschliche Gesundheit schafft die Richtlinie ein System der Transparenz hinsichtlich des Verfahrens zur Genehmigung der Maßnahmen zur Vorbereitung und zur Durchführung der Freisetzungen. Sie sieht nicht nur Mechanismen der Anhörung der Öffentlichkeit und gegebenenfalls bestimmter Gruppen zu einer geplanten absichtlichen Freisetzung von GVO vor, sondern auch ein Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über eine solche Freisetzung und die Einrichtung öffentlicher Register, in denen die Standorte der Freisetzungen von GVO verzeichnet sein müssen.
Deshalb müssen Personen, die GVO in die Umwelt freisetzen möchten, dies gemäß der Richtlinie bei den zuständigen nationalen Behörden anmelden und mit dieser Anmeldung eine technische Akte einreichen, die die erforderlichen Informationen enthält, nämlich, erstens, die Lage und Größe des Freisetzungsgeländes, eine Beschreibung des Ökosystems am Ort der Freisetzung, einschließlich Klima, Flora und Fauna, sowie die Nähe zu offiziell anerkannten geschützten Biotopen oder Schutzgebieten, die betroffen werden könnten, bei genetisch veränderten höheren Pflanzen und, zweitens, die geografische Lage des Ortes der Freisetzung und genaue Standortangaben sowie die Beschreibung der Ziel- und Nichtziel-Ökosysteme, die wahrscheinlich von der Freisetzung betroffen werden, bei den anderen GVO.
Die Angaben zur geografischen Lage einer absichtlichen Freisetzung von GVO, die in der betreffenden Anmeldung enthalten sein müssen, entsprechen daher den Anforderungen im Hinblick auf die Ermittlung der konkreten Auswirkungen einer solchen Freisetzung auf die Umwelt. Die Angaben über den Standort einer solchen Freisetzung sind somit nach den Merkmalen der jeweiligen Freisetzung und ihrer etwaigen Auswirkungen auf die Umwelt zu bestimmen.
Aus diesem Zusammenhang zwischen dem Anmeldungsverfahren und dem Zugang zu den Daten betreffend die geplante absichtliche Freisetzung von GVO folgt, dass die interessierte Öffentlichkeit, soweit die Richtlinie nicht etwas anderes bestimmt, die Übermittlung sämtlicher vom Anmelder im Rahmen des Verfahrens der Genehmigung einer solchen Freisetzung erteilten Informationen verlangen kann.
Demnach wird der "Ort der Freisetzung" durch alle Informationen über den Standort der Freisetzung bestimmt, die der Anmelder den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Freisetzung erfolgen soll, vorgelegt hat.
Recht Dritter auf Zugang zu Informationen über die Freisetzung
In der Richtlinie ist genau regelt, welche der verschiedenen Daten, die im Rahmen der in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren der Anmeldung und des Informationsaustauschs mitgeteilt werden, vertraulich behandelt werden dürfen. So dürfen vertrauliche Informationen, die gemäß der Richtlinie der Kommission und der zuständigen Behörde mitgeteilt oder ausgetauscht wurden, sowie Informationen, die einer Wettbewerbsstellung schaden könnten und Rechte des geistigen Eigentums schützen, nicht weitergegeben werden. Die zuständige Behörde entscheidet außerdem nach Anhörung des Anmelders darüber, welche Informationen in Anbetracht der von diesem gegebenen "nachprüfbaren Begründung" vertraulich zu behandeln sind. Die Information über den Ort der Freisetzung darf demnach keinesfalls vertraulich behandelt werden.
Unter diesen Umständen können Erwägungen des Schutzes der öffentlichen Ordnung oder anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse, wie sie das vorlegende Gericht angeführt hat, keine Gründe darstellen, die den Zugang zu den in der Richtlinie aufgeführten Daten, zu denen insbesondere diejenigen über den Ort der Freisetzung gehören, beschränken können.
Diese Auslegung wird dadurch gestützt, dass die die Umweltverträglichkeitsprüfung betreffenden Daten gemäß der Richtlinie nicht vertraulich behandelt werden dürfen. Außerdem kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf eine abweichende Bestimmung der den Zugang zu Umweltinformationen betreffenden Richtlinien berufen, um den Zugang zu Informationen zu versagen, die öffentlich zugänglich sein müssen.
Der Mitteilung der in der Richtlinie genannten Informationen kann daher kein Vorbehalt zugunsten des Schutzes der öffentlichen Ordnung oder anderer gesetzlich geschützter Interessen entgegengehalten werden. Die Befürchtung, es könne zu internen Schwierigkeiten kommen, kann keine Rechtfertigung dafür sein, dass ein Mitgliedstaat die korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts unterlässt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/09 des EuGH vom 17.02.2009
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Dokument-Nr. 7473
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