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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 22.04.2010
- C-62/09 -
Staatlich angebotene finanzielle Vorteile als Anreiz zur Verschreibung preisgünstiger Medikamente zulässig
Behörde muss sicherstellen, dass Regelung auf objektiven, nicht diskriminierenden Kriterien beruht
Staatliche Behörden dürfen Ärzten finanzielle Vorteile anbieten, um Anreize für die Verschreibung preisgünstigerer Arzneimittel zu schaffen. Die Behörden müssen jedoch sicherstellen, dass die entsprechende Regelung auf objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien beruht, und insbesondere die ihr zugrunde liegenden therapeutischen Bewertungen öffentlich machen. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.
Die Richtlinie über Humanarzneimittel verbietet es, im Rahmen der Verkaufsförderung für
Preisgünstigere Arzneimittel mit anderem Wirkstoff könnten negative Folgen für Patienten haben
Um die öffentlichen Ausgaben für
EuGH-Vorlage zum Verbot finanzieller Anreize
Der High Court of Justice (England and Wales) fragt den Gerichtshof, ob das in der Richtlinie enthaltene Verbot finanzieller Anreize der Regelung entgegensteht, die in England und Wales angewandt wird.
Verbot betrifft hauptsächlich Verkaufsförderungsmaßnahmen der Pharmaindustrie
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass das in der Richtlinie enthaltene Verbot hauptsächlich die Verkaufsförderungsmaßnahmen der Pharmaindustrie betrifft und darauf abzielt, Verkaufsförderungspraktiken zu verhindern, die geeignet sind, bei Ärzten ein wirtschaftliches Interesse an der Verschreibung von Arzneimitteln zu wecken.
Nationalen Behörden von Verbot nicht unmittelbar betroffen
Dieses Verbot gilt dagegen nicht für die nationalen Behörden, die für die Gesundheit der Bevölkerung zuständig und selbst damit betraut sind, für die Anwendung der Richtlinie zu sorgen und die Handlungsprioritäten der Gesundheitspolitik festzulegen, insbesondere bezüglich der Begrenzung der öffentlichen Ausgaben für diese Politik.
Finanzielle Anreizen bezwecken hier nicht die kommerzielle Verkaufsförderung für Arzneimittel
Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass mit der von einem Mitgliedstaat definierten Gesundheitspolitik und den öffentlichen Ausgaben in diesem Bereich kein Erwerbszweck oder kaufmännischer Zweck verfolgt wird. Daher kann bei den hier untersuchten finanziellen Anreizen, die in den Bereich dieser Politik fallen, nicht davon ausgegangen werden, dass sie die kommerzielle Verkaufsförderung für
Behörden steht Bevorzugung bestimmter Arzneimittel frei
Daher steht es diesen Behörden frei, auf der Grundlage von Bewertungen der therapeutischen Eigenschaften von Arzneimitteln unter Berücksichtigung ihrer Kosten für den öffentlichen Haushalt zu bestimmen, ob gewisse
Behörden muss Bewertungen über therapeutische Gleichwertigkeit der verfügbaren Wirkstoffe zur Verfügung stellen
Die staatlichen Behörden sind jedoch verpflichtet, der Pharmaindustrie Informationen zur Verfügung zu stellen, die belegen, dass die fragliche Regelung auf objektiven Kriterien beruht und inländische
Keine Beeinträchtigung der Objektivität der verschreibenden Ärzte zu vermuten
Nach alledem stellt der Gerichtshof fest, dass die untersuchten finanziellen Anreize mit der Richtlinie vereinbar sind und darüber hinaus die Objektivität der verschreibenden Ärzte nicht beeinträchtigen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2010
Quelle: ra-online, EuGH
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Dokument-Nr. 9540
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