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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 09.09.2010
- C-64/08 -
EuGH: Österreichs Beschränkungen von Spielbankkonzessionen auf Gesellschaften mit Sitz im Inland verstößt gegen EU-Recht
Kategorischer Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern mit Sitz in anderen Mitgliedstaat zur Bekämpfung von Kriminalität unverhältnismäßig
Die österreichischen Rechtsvorschriften, die das Recht zum Betrieb von Spielbanken Gesellschaften mit Sitz in Österreich vorbehalten, verstoßen gegen das Unionsrecht. Die Vergabe der Konzessionen an Casinos Austria stand nicht im Einklang mit dem Unionsrecht. Die entschied der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.
Das österreichische Recht sieht ein staatliches Monopol im Bereich der Glücksspiele in der Weise vor, dass die Berechtigung, Glücksspiele zu veranstalten und zu betreiben, grundsätzlich dem Staat vorbehalten ist. Mit dem geltenden Bundesgesetz wird insbesondere der Zweck verfolgt, die Glücksspiele zu regulieren, um ihre Ausübung einzuschränken und dem Staat möglichst hohe Einnahmen aus ihnen zu sichern.
Konzessionär muss Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich sein
Der Bundesminister für Finanzen kann insgesamt zwölf Konzessionen erteilen, die Wirtschaftsteilnehmer zur Veranstaltung von Glücksspielen und zum Betrieb von Spielbanken berechtigen. Der Konzessionär muss eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich sein und untersteht der Aufsicht des Ministeriums. Die Veranstaltung von Glücksspielen ohne Genehmigung wird strafrechtlich verfolgt. Inhaberin der zwölf Konzessionen ist derzeit eine einzige Gesellschaft, die Casinos Austria AG. Die Konzessionen wurden ohne vorherige öffentliche Ausschreibung erteilt und erneuert.
Landesgericht Linz legt EuGH Frage zur Vereinbarkeit des österreichischen Glücksspielrechts mit EU-Recht vor
Ernst Engelmann, der deutscher Staatsangehöriger ist, betrieb zwei Spielbanken in Österreich, ohne sich vorher bei den österreichischen Behörden um eine
Pflicht zum Inlandssitz stellt Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar
Zunächst stellt der Gerichtshof fest, dass die Verpflichtung der Inhaber von Spielbankkonzessionen, ihren Sitz im Inland zu haben, eine
Zur Kontrolle der Tätigkeit und der Konten von Wirtschaftsteilnehmer anderer Mitgliedsstaaten stehen mildere Mittel als kategorischer Ausschluss zur Verfügung
Hinsichtlich der Möglichkeit, die
Begrenzung der Zahl der Konzessionen an sich gerechtfertigt
Was ferner die Vergabe der Konzessionen betrifft, kann die Begrenzung der Zahl der Konzessionen nach Ansicht des Gerichtshofs mit dem Erfordernis gerechtfertigt werden, die Gelegenheiten zum Spiel einzuschränken. Eine Konzessionsdauer von 15 Jahren kann im Hinblick darauf, dass der Konzessionär ausreichend Zeit benötigt, um seine Investitionen zu amortisieren, ebenfalls gerechtfertigt sein.
Konzessionsvergabe ohne Transparenz stellt Ungleichbehandlung dar und verstößt gegen Gleichbehandlungsgrundsatz und Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit
Gleichwohl steht es nicht mit der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit im Einklang, dass bei der Vergabe der Konzessionen an die Casinos Austria AG keine Ausschreibung stattgefunden hat. Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2010
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH)/ra-online
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Dokument-Nr. 10247
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