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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 04.09.2018
- C-80/17 -
Nicht offiziell stillgelegtes Fahrzeug benötigt weiterhin Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Bei fehlender Versicherung können Fahrzeuginhaber bei Unfällen auch als Unfallunbeteiligte haftbar gemacht werden
Für ein nicht offiziell stillgelegtes Fahrzeug, das fahrbereit ist, muss auch dann eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestehen, wenn sein Eigentümer, der nicht mehr damit fahren will, es auf einem Privatgrundstück abgestellt hat. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die nationale Entschädigungsstelle in Fällen, in denen die Person, die verpflichtet war, für ein an einem Unfall beteiligtes Fahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abzuschließen, ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, auch dann Rückgriff auf sie nehmen kann, wenn sie zivilrechtlich nicht für den Unfall verantwortlich war.
Frau Alina Antónia Juliana war Eigentümerin eines in Portugal zugelassenen Kraftfahrzeugs. Wegen gesundheitlicher Probleme hatte sie die Nutzung dieses Fahrzeugs eingestellt und es im Hof ihres Hauses geparkt, ohne jedoch Schritte zu seiner offiziellen Stilllegung zu unternehmen. Im November 2006 bemächtigte sich der Sohn von Frau Juliana ohne deren Erlaubnis und Wissen des Fahrzeugs. Das
Die Erste Richtlinie über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung* bestimmt, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten durch eine Versicherung gedeckt sein muss. Die Zweite Richtlinie über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung** sieht die Schaffung einer Stelle vor, die u.a. für die durch ein nicht versichertes
Nationales Gericht erbittet Vorabentscheidung des EuGH zur möglichen Haftbarkeit der Fahrzeugbesitzerin
In diesem Kontext hat das vom Fundo de Garantia Automóvel angerufene Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof, Portugal) beschlossen, dem Gerichtshof Fragen vorzulegen. Es möchte zunächst wissen, ob eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss, wenn das betreffende
EuGH bejaht Haftpflichtversicherungspflicht
Mit seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass nach der Ersten Richtlinie eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss, wenn das betreffende
Auch auf Privatgrundstück abgestelltes Fahrzeug unterliegt Versicherungspflicht
Der Gerichtshof führt zunächst aus, dass ein
Rückgriffsrecht der Entschädigungsstelle gilt auch für nicht für den Unfall verantwortliche Personen
Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass die Zweite Richtlinie einer gesetzlichen Regelung nicht entgegensteht, die - wie die portugiesischen Rechtsvorschriften - vorsieht, dass die Entschädigungsstelle (im vorliegenden Fall der Fundo de Garantia Automóvel) ein Rückgriffsrecht nicht nur gegen den oder die für den
Mitgliedsstaat können eigene innerstaatliche Rechtsvorschriften für Entschädigungsstellen vorsehen
Der Unionsgesetzgeber wollte zwar das Recht der Mitgliedstaaten unberührt lassen, den Rückgriff der Entschädigungsstelle (im vorliegenden Fall des Fundo de Garantia Automóvel) u.a. auf "den oder die für den
Erläuterungen
* - Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. 1972, L 103, S.1) in der durch die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 (ABl. 2005, 149, S. 14) geänderten Fassung ("Erste Richtlinie").
** - Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. 1984, L 8, S. 17) in der durch die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 (ABl. 2005, L 149, S.14) geänderten Fassung. Durch die Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ABl. 2009, L 263, S. 11) wurden u.a. die Erste und die Zweite Richtlinie aufgehoben. Auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens sind Letztere jedoch in zeitlicher Hinsicht anwendbar.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2018
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 26398
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