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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 01.07.2010
- T-568/08 und T-573/08 -
EuGH: Staatliche Beihilfe für France Télévisions mit Unionsrecht vereinbar
Beihilfe ausschließlich für Deckung der Kosten der von France Télévisions gesicherten Gemeinwohldienstleistung der Rundfunk- und Fernsehausstrahlung bestimmt
Die France Télévisions vom französischen Staat gewährte Beihilfe von 150 Millionen Euro ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Die Beihilfe diente der Deckung der Kosten der von France Télévisions gesicherten Gemeinwohldienstleistung der Rundfunk- und Fernsehausstrahlung. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.
Der EG-Vertrag sieht vor, dass für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, die Wettbewerbsregeln gelten, soweit die Anwendung dieser Regeln nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe verhindert. France Télévisions ist eine französische Gesellschaft öffentlichen Rechts und Eigentümerin der öffentlichen Sender France 2, France 3, France 4, France 5, France Ô und RFO (Réseau France Outremer).
Sachverhalt
Nach der Ankündigung des französischen Präsidenten vom 8. Januar 2008, Fernsehwerbung im öffentlichen Fernsehen ab einem bestimmten Zeitpunkt abzuschaffen, notifizierte
Staatliche Beihilfe kann mit Gemeinsamen Markt vereinbar sein
In seinem Urteil weist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zunächst darauf hin, dass eine staatliche Maßnahme zur Finanzierung einer Gemeinwohldienstleistung zwar eine staatliche Beihilfe im Sinne des Vertrags darstellt, diese Maßnahme aber dennoch als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden kann, wenn sie die im Vertrag vorgesehenen Voraussetzungen dafür erfüllt.
Beihilfe dient nicht zur Finanzierung des kommerziellen Verkaufs von Werbezeiten
Die Kommission stellte nach Auffassung des Gerichts zu Recht fest, dass die von
Zweckwidrige Verwendung der Beihilfe zur Subventionierung der kommerziellen Tätigkeit nicht ersichtlich
Nach Ansicht des Gerichts wäre die Lage ganz anders zu beurteilen gewesen, wenn ernste Zweifel an der tatsächlichen Bestimmung der notifizierten Ausstattung bestanden hätten und insbesondere ihre zweckwidrige Verwendung zur Subventionierung der kommerziellen Tätigkeit von France Télévisions zu befürchten gewesen wäre. Bei Erlass der angefochten Entscheidung hatte die Kommission aber keinen Grund für die Befürchtung, dass diese Ausstattung – die im Übrigen weit unter den auszugleichenden geschätzten Zusatzkosten lag – für andere Zwecke als die Finanzierung der Gemeinwohldienstleistung der Rundfunk- und Fernsehausstrahlung verwendet werde. Das Gericht weist die Klagen daher ab.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2010
Quelle: ra-online, EuGH
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Dokument-Nr. 9893
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