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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 18.03.2010
- T-9/07 -
EuGH erklärt Geschmacksmuster von PepsiCo wegen Kollision mit älterem Geschmacksmuster für nichtig
Geschmacksmuster kollidiert mit Produkt von Firma mit älteren Rechten
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat eine Entscheidung des Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt aufgehoben, mit der dieses den Antrag auf Nichtigerklärung eines Geschmacksmusters von PepsiCo für die Form eines „rapper“ (kleine flache oder leicht gewölbte Scheibe, auf die Farbbilder oder Werbungen gedruckt werden können) zurückgewiesen hat.
Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster wurde durch eine Gemeinschaftsverordnung1 geschaffen. Diese Verordnung definiert das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als „die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt“. Schutzfähig sind Geschmacksmuster, die neu sind und Eigenart haben. Der Inhaber eines Geschmacksmusters ist berechtigt, Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Der Umfang dieses Schutzes erstreckt sich auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters berücksichtigt. Ein Geschmacksmuster kann u. a. dann für nichtig erklärt werden, wenn es mit einem älteren Geschmacksmuster kollidiert.
PepsiCo meldet Geschmacksmuster an
Am 9. September 2003 meldete PepsiCo beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), dem für Gemeinschaftsmarken zuständigen Amt, das auch für Gemeinschaftsgeschmacksmuster zuständig ist, ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für die Form eines „rapper“ (kleine flache oder leicht gewölbte Scheibe, auf die Farbbilder gedruckt werden können) an. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster wurde für „Werbeartikel für Spiele“ eingetragen.
Grupo Promer Mon Graphic stellt Antrag auf Nichtigkeitserklärung des Geschmacksmusters
Im Februar 2004 stellte Grupo Promer Mon Graphic, ein spanisches Marketing- und Werbeunternehmen, einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit dieses Geschmacksmusters. Zur Begründung ihres Antrags machte dieses Unternehmen das Bestehen eines älteren Rechts, nämlich eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters für ein "Metallblech für Spiele", geltend, dessen Anmeldetag der 17. Juli 2003 war.
HABM weist Antrag wegen nur eingeschränkter Gestaltungsfreiheit des Werbeartikels zurück
Das HABM wies den Antrag auf Nichtigerklärung mit der Begründung zurück, die mit den fraglichen Geschmacksmustern verbundenen Erzeugnisse gehörten zu einer besonderen Kategorie von Werbeartikeln, nämlich den „rappers“ oder „tazos“ (spanische Bezeichnung für „rappers“), so dass die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung solcher Werbeartikel „erheblich eingeschränkt“ sei. Folglich – so die Beschwerdekammer weiter – genüge der Unterschied im Profil der fraglichen Geschmacksmuster für die Schlussfolgerung, dass sie beim informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck erweckten.
Grupo Promer Mon Graphic erhebt Klage
Grupo Promer Mon Graphic hat beim Gericht auf Aufhebung dieser Entscheidung geklagt. Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster kollidiert nach Ansicht des Gerichts dann mit einem älteren Geschmacksmuster, wenn es unter Berücksichtigung der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei seiner Entwicklung keinen anderen Gesamteindruck beim informierten Benutzer erweckt als das in Anspruch genommene ältere Geschmacksmuster.
Gericht unterstützt Meinung des HABM zur eingeschränkten Gestaltungsfreiheit des Werbeartikels
Im vorliegenden Fall stellt das Gericht fest, dass das HABM zutreffend davon ausgegangen ist, dass das fragliche Erzeugnis innerhalb der weitgefassten Kategorie der Werbeartikel für Spiele zu einer speziellen Kategorie gehöre, nämlich zu derjenigen der unter der Bezeichnung „pogs“, „rappers“ oder „tazos“ bekannten Spielfiguren.
Wie das HABM zutreffend ausgeführt hat, kann der informierte Benutzer ein etwa 5- bis 10-jähriges Kind oder aber der Marketingleiter einer Gesellschaft sein, die Erzeugnisse herstellt, für die mit der Abgabe solcher Gegenstände geworben wird, wobei es darauf ankommt, dass diese beiden Personengruppen das Phänomen der „rappers“ kennen.
Wie das HABM weiter fehlerfrei festgestellt hat, war die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers „erheblich eingeschränkt“, da dieser gemeinsame Merkmale der „rappers“ in sein Geschmacksmuster einbeziehen musste. Seine Gestaltungsfreiheit war auch dadurch beschränkt, dass es sich um nicht kostspielige Artikel handeln musste, die den Sicherheitsnormen für Kinder zu entsprechen hatten und den Erzeugnissen, deren Verkauf sie fördern sollten, beigefügt werden konnten.
Gericht weist Ansicht des HABM, dass Produkte unterschiedlichen Gesamteindruck erweckten, zurück
Dagegen hat das HABM zu Unrecht den Standpunkt vertreten, dass die beiden Geschmacksmuster beim informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck erweckten. Nach Auffassung des Gerichts waren bestimmte Ähnlichkeiten zwischen den beiden Geschmacksmustern nicht das Ergebnis einer Beschränkung der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers. Insbesondere bedurfte es keiner Kreisform, um den zentralen Teil zu begrenzen, sondern dieser hätte auch durch ein Dreieck, ein Sechseck oder ein Oval begrenzt werden können. Überdies weisen die Geschmacksmuster insoweit eine Ähnlichkeit auf, als der gekrümmte Rand der Scheibe im Verhältnis zu dem zwischen Rand und erhabenem zentralen Teil liegenden Zwischenteil erhaben ist; sie sind zudem in den jeweiligen Proportionen des erhabenen zentralen Teils und des zwischen Rand und erhabenem zentralen Teil befindlichen Zwischenteils ähnlich.
Das Gericht hat demgemäß die Entscheidung des HABM, mit der dieses den Antrag auf Nichtigerklärung zurückgewiesen hat, aufgehoben.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2010
Quelle: ra-online, EuGH
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Dokument-Nr. 9387
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