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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 23.10.2014
- 54648/09 -
EGMR: Erhebliche Strafmilderung bei einer Tatprovokation durch verdeckte Ermittler stellt keine angemessene Wiedergutmachung dar
Tatprovokation verletzt Recht auf faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK
Wird ein Straftäter durch verdeckte Ermittler zur Begehung der Tat provoziert, liegt ein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vor. Zur Wiedergutmachung genügt es nicht, dass das Strafgericht die Tatprovokation erheblich strafmildernd berücksichtigt. Dies hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Mann im Oktober 2008 vom Landgericht Aachen wegen Rauschgifthandelns in zwei Fällen zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der Mann half dabei Kokain und Amphetamine nach Deutschland zu schaffen. Bei der
Erhebliche Strafmilderung aufgrund Tatprovokation durch verdeckte Ermittler stellt keine angemessene Wiedergutmachung dar
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied zu Gunsten des Mannes. Der Gebrauch von Beweismitteln, die als Ergebnis polizeilicher Provokation gewonnen wurden, sei nach Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht erlaubt. Damit ein Verfahren im Sinne dieser Vorschrift fair ist, müsse alle als Ergebnis polizeilicher Provokation gewonnen Beweismittel ausgeschlossen werden oder aber ein Verfahren mit vergleichbaren Konsequenzen müsse greifen. Selbst eine erhebliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2018
Quelle: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2015, Seite: 81 JR 2015, 81 | Zeitschrift: Neue Justiz (NJ)
Jahrgang: 2015, Seite: 201 NJ 2015, 201 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2015, Seite: 3631 NJW 2015, 3631 | Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ)
Jahrgang: 2015, Seite: 412 NStZ 2015, 412 | Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV)
Jahrgang: 2015, Seite: 405 StV 2015, 405
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Dokument-Nr. 25444
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