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Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.06.2015
- 2 StR 97/14 -
BGH: Keine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln aufgrund Tatprovokation durch verdeckte Ermittler
Rechtsstaatswidrige Provokation einer Straftat durch verdeckte Ermittler begründet Verfahrenshindernis
Kommt es nur deshalb zu einer Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, weil verdeckte Ermittler die Tat durch massives Drängen provozieren, so führt dies zu einem Verfahrenshindernis. Eine Strafbarkeit ist daher aufgrund der rechtsstaatswidrigen Tatprovokation nicht gegeben. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines gewissen Anfangsverdachts in Bezug auf
Landgericht bejaht Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Das Landgericht Bonn verurteilte den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Es berücksichtigte dabei aber strafmildernd, dass der Anstoß für das Drogengeschäft von den beiden verdeckten Ermittlern ausging. Dagegen richtete sich die Revision des Angeklagten.
Bundesgerichtshof verneint Strafbarkeit aufgrund rechtsstaatswidriger Tatprovokation
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Angeklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Es liege nach Ansicht der Bundesrichter eine rechtsstaatswidrige
Tatprovokation durch verdeckte Ermittler begründet Verfahrenshindernis
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs führe die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Bonn, Urteil vom 13.02.2013
Jahrgang: 2016, Seite: 10 AnwBl 2016, 10 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2016, Seite: 91 NJW 2016, 91 | Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ)
Jahrgang: 2016, Seite: 52 NStZ 2016, 52
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Dokument-Nr. 25317
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