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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 08.07.2011
- 65840/09 und 66274/09 -
EGMR: Beschwerden gegen das Minarett-Bauverbot in der Schweiz unzulässig
Beschwerdeführer weder als unmittelbare noch als potentielle Opfer anzusehen
Die Verfassungsänderung, die den Bau von Minaretten in der Schweiz verbietet, ist mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar. Dies entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und erklärte die gegen das Minarett-Bauverbot gerichteten Beschwerden für unzulässig, da die Beschwerdeführer weder als unmittelbare noch als potentielle Opfer anzusehen sind.
Der Beschwerdeführer im ersten Verfahren, Hafid Ouardiri, ist muslimischen Glaubens und war von 1978 bis 2007 Sprecher der Genfer
Volksinitiative fordert Verbot des Baus von Minaretten
Am 8. Juli 2008 wurde die Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“ mit 113.540 Unterschriften Schweizer Bürger bei der Schweizerischen Bundeskanzlei eingereicht, die eine Verfassungsänderung zum Verbot des Baus von Minaretten forderte. Am 28. Juli 2008 stellte die Bundeskanzlei das Zustandekommen der Initiative fest und am 12. Juni 2009 nahm die Bundesversammlung einen Beschluss an, der die Gültigkeit der Initiative bestätigte und über ihre Vorlage zur allgemeinen Volksabstimmung verfügte.
Verfassungszusatz zum Verbot des Baus von Minaretten mit Volksabstimmung angenommen
Die Volksabstimmung wurde am 29. November 2009 abgehalten. 57,5 % der Wähler sowie 17 Kantone und fünf Halbkantone unterstützten die Initiative; folglich war der Verfassungszusatz angenommen. Artikel 72 Absatz 3 (neu) der Verfassung lautet: „Der Bau von Minaretten ist verboten.“
Beschwerdeführer sehen sich durch Minarettbauverbot in Religionsfreiheit verletzt und wegen ihrer Religion diskriminiert
Unter Berufung auf Artikel 9 (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) und Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) machten die Beschwerdeführer geltend, dass das Minarettbauverbot ihre
Für Zulässigkeit der Beschwerde muss Beschwerdeführer unmittelbar Opfer einer Verletzung der Konvention sein
Der Gerichtshof unterstrich, dass eine Beschwerde, um für zulässig erklärt zu werden, von einer Person eingelegt werden muss, die behaupten kann, Opfer einer Verletzung der Konvention zu sein (Artikel 34 der Konvention). Dies trifft vor allem auf direkte Opfer der vermeintlichen Konventionsverletzung zu, d.h. Personen, die unmittelbar von dem Sachverhalt, der einen vermeintlichen Verstoß darstellt, betroffen sind. Allerdings erkennt der Gerichtshof in Ausnahmefällen auch Personen, die von diesem Sachverhalt beeinträchtigt werden könnten, als indirekte oder potenzielle Opfer einer Konventionsverletzung an.
Beschwerdeführer hier keine unmittelbaren Opfer der vermeintlichen Konventionsverletzung
Die Beschwerdeführer in den vorliegenden Verfahren rügten hauptsächlich, dass der Verfassungszusatz sie in ihren religiösen Überzeugungen verletze; sie behaupteten jedoch nicht, dass dieser irgendeine konkrete Auswirkung auf sie hätte. Nach Auffassung des Gerichtshofs sind sie daher keine unmittelbaren Opfer der vermeintlichen Konventionsverletzung. Sie sind auch keine indirekten Opfer.
Beschwerdeführer auch nicht als potentielle Opfer ansehbar
Schließlich musste der Gerichtshof prüfen, ob sie behaupten konnten, potenzielle Opfer zu sein. Der Gerichtshof hob hervor, dass die Beschwerdeführer nicht argumentiert hatten, sie könnten in nächster Zeit planen, eine
Beschwerden in beiden Verfahren unzulässig
Weiterhin war der Gerichtshof der Auffassung, dass die Schweizer Gerichte in der Lage sein würden, zu prüfen, ob eine etwaige Ablehnung einer Baugenehmigung für ein Minarett mit der Konvention vereinbar ist. Der Gerichtshof bezog sich in diesem Zusammenhang auf ein kürzlich ergangenes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts. Der Gerichtshof erklärte daher die Beschwerden in beiden Verfahren für unzulässig und wies sie gemäß Artikel 35 §§ 3 und 4 der Konvention zurück.
Beschwerde Hafid Ouardiris ebenfalls offensichtlich unbegründet
Der Gerichtshof hob hervor, dass Artikel 13 kein Rechtsmittel garantiert, das es erlauben würde, die Gesetzgebung eines Staates vor einem innerstaatlichen Gericht als mit der Konvention unvereinbar anzufechten. Die Beschwerde war folglich offensichtlich unbegründet. Der Gerichtshof erklärte sie daher für unzulässig und wies sie gemäß Artikel 35 §§ 3 und 4 der Konvention zurück.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2011
Quelle: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte/ra-online
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Dokument-Nr. 12041
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