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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2016
- 1 K 3229/14 -
Keine doppelte Haushaltsführung bei Wegezeiten von etwa einer Stunde
Entfernung von 37 km zwischen Ort des eigenen Hausstandes und des Beschäftigungsortes für doppelte Haushaltsführung nicht ausreichend
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine doppelte Haushaltsführung steuerlich nicht anerkannt wird, wenn die regelmäßigen Fahrzeiten zwischen dem eigenen Hausstand des Steuerpflichtigen und seinem Arbeitsplatz etwa eine Stunde betragen. In diesem Fall wohne der Steuerpflichtige bereits am Beschäftigungsort und könne die Kosten für eine näher am Arbeitsplatz liegende Zweitwohnung nicht absetzen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Arbeitnehmer und hatte im Streitjahr 2013 Mietaufwendungen für eine Zwei-Zimmer-Wohnung als beruflich veranlasste Werbungskosten geltend gemacht, weil er von dieser Wohnung zu seiner 6 km entfernten Arbeitsstätte in der Großstadt S pendelte. Ansonsten lebte der Kläger mit seiner Ehefrau in einer vom
Fahrzeiten von etwa einer Stunde für Arbeitnehmer zumutbar
Das Finanzgericht Baden-Württemberg erkannte die Mietaufwendungen für die Zwei-Zimmer-Wohnung nicht an, weil die vom Kläger mit seiner Ehefrau bewohnte Drei-Zimmer-Wohnung (eigener Hausstand) im Einzugsgebiet seiner Arbeitsstätte liege und er daher bereits an seinem Beschäftigungsort wohne. Eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2016
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online
- Doppelte Haushaltsführung bei Zweitwohnung in der Nähe des Familienwohnsitzes möglich
(Finanzgericht Münster, Urteil vom 27.06.2013
[Aktenzeichen: 3 K 4315/12 E]) - Doppelte Haushaltsführung bei "eigenem Hausstand" und gemeinsamer Haushaltsführung von Eltern und erwachsenen, wirtschaftlich eigenständigen Kinder möglich
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.01.2013
[Aktenzeichen: VI R 46/12])
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Dokument-Nr. 23268
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