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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2013
- 2 K 2760/11 -
Kein Kindergeld für den Besuch einer islamischen Mädchenschule
Besuch des islamischen Mädchenkollegs stellt keine Berufsausbildung dar
Der Besuch einer privaten islamischen Mädchenschule, deren Schwerpunkt in der Vermittlung der Grundlagen des islamischen Glaubens liegt und die weder einen Abschluss noch eine hinreichend gründliche theoretisch-systematische Ausbildung zur Vorbereitung auf einen Beruf vermittelt, berechtigt die Eltern nicht zum Bezug von Kindergeld. Dies entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte eine Mutter, deren Tochter nach Vollendung ihres 18. Lebensjahrs über einen Zeitraum von zwei Jahren ein so genanntes Islamisches Mädchenkolleg besuchen wollte. Dabei handelt es sich um eine private Internatsschule, die mit dem Ziel gegründet worden ist, jungen islamischen Mädchen nach Erfüllung ihrer gesetzlichen Schulpflicht ihre Kultur und ihre Religion näherzubringen und sie in den Bereichen Sprache, Kultur und Allgemeinwissen zu stärken, um ihnen ein selbstbewusstes Auftreten in der Gesellschaft zu ermöglichen. Hierfür beanspruchte die Klägerin
Erteilter Unterricht dient nicht als Grundlage einer strukturierten Wissensvermittlung für spätere Berufsausübung
Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die Klage mit der Begründung ab, dass es sich bei dem der Tochter erteilten Unterricht nicht um eine strukturierte Wissensvermittlung handele, die als Grundlage für eine spätere Berufsausübung dienen könne. Der Besuch des Islamischen Mädchenkollegs stelle daher keine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2013
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online
- Kindergeldanspruch besteht auch bei nicht klassischem Ausbildungsberuf
(Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.07.2010
[Aktenzeichen: 5 K 2542/09]) - Kindergeldanspruch bei Au-Pair-Aufenthalt im Ausland setzt mindestens zehn Wochenstunden Sprachunterricht voraus
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.03.2012
[Aktenzeichen: III R 58/08])
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Dokument-Nr. 15866
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