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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.06.2011
- 4 K 2647/08 -
FG Baden-Württemberg: Treppenschräglift bei starker Gehbehinderung steuerlich vollständig absetzbar
Medizinisches Hilfsmittel zur Nutzung für das Treppensteigen unzweifelhaft erforderlich
Ein stark gehbehinderter Mensch kann die Kosten für den Einbau eines Treppenschräglifts im Garten als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Dies entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist aufgrund einer außergewöhnlichen
Finanzamt erkennt nur geringen Teil der Einbaukosten an
Das Finanzamt erkannte nur einen kleinen Teil der Kosten an, der sich aber nach Abzug der nach dem individuellen Einkommen bemessenen zumutbaren Belastung steuerlich nicht auswirkte.
Einbau des Lift im Garten und nicht im Wohnhaus für steuerliche Absetzbarkeit nicht entscheidend
Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab jedoch der Klägerin Recht und erkannte den vollen Betrag nach Abzug der zumutbaren Belastung an. Bei dem Treppenschräglift handele es sich um ein medizinisches Hilfsmittel, dessen Nutzung durch die Klägerin für das Treppensteigen angesichts ihrer außergewöhnlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2011
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 11806
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