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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2006
- 7 K 211/03 -
Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht bei Wohnsitz im Inland
Pilot scheitert an Glaubhaftmachung einer Wohnsitzverlegung nach Dubai
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein in Frankfurt bei einer Fluggesellschaft beschäftigter Flugzeugpilot in Deutschland unbeschränkt Einkommensteuerpflichtig ist, wenn er dort seinen Wohnsitz hat.
Wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist hier auch unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Mit der Begründung, er habe seinen Wohnsitz in die Arabischen Emirate nach Dubai verlegt, versuchte der Kläger - ein in Frankfurt beschäftigter Flugzeugpilot - seiner Steuerpflicht zu entgehen. Er hatte im August 2000 in der Nähe von Frankfurt zusammen mit seiner Lebensgefährtin ein Eigenheim bezogen. Gegenüber dem Finanzamt erklärte er, er habe sich kurz nach dem Bezug des Hauses entschlossen, nach Dubai zu ziehen. Der Kläger legte zum Nachweis einen Mietvertrag über ein Apartment in einem Hochhaus in Dubai vor. Er verwies außerdem auf eine Bescheinigung des für seinen Arbeitgeber - eine Fluggesellschaft - zuständigen Betriebsstättenfinanzamtes, wonach er nur mit den in Deutschland erzielten Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig sei. Der Pilot, der vom Wohnsitzfinanzamt gleichwohl mit seinen gesamten Einkünften (unbeschränkt) zur Einkommensteuer veranlagt wurde, klagte gegen den Einkommensteuerbescheid und beantragte, die Einkommensteuer auf 0 Euro festzusetzen.
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Kläger habe seinen Wohnsitz in Deutschland nicht wirklich aufgegeben. Er habe in der Nähe von Frankfurt nach wie vor eine Wohnung, über die er tatsächlich verfügen könne. Dem Kläger nützte es nichts, dass er seiner Lebensgefährtin seinen Miteigentumsanteil übertragen hatte. Er habe sich nämlich den Nießbrauch vorbehalten und die Lebensgefährtin habe sich bei einer Trennung auch zur Rückübertragung seines Miteigentumsanteils verpflichtet.
Auch die vorgelegte polizeiliche Abmeldung sei letztlich ohne Bedeutung, da sie den tatsächlichen Verhältnissen widerspreche. Der Kläger habe vor seinen dienstfreien Tagen stets Flüge nach Frankfurt und nach den dienstfreien Tagen immer Flüge ab Frankfurt gehabt. Dies spreche dafür, dass er in seiner freien Zeit auch in dem neuen Haus gewohnt habe und dort nicht etwa ausgezogen sei. Das Finanzgericht hielt es im Übrigen nicht für erwiesen, dass der Kläger einen (weiteren) Wohnsitz in Dubai gehabt habe. Der Kläger sei in dem streitigen Zeitraum nie in Dubai gewesen. Darüber hinaus sei auch zweifelhaft, ob er - der gegenüber den Behörden unter eine Postfach-Adresse getreten sei - dort überhaupt ein Apartment gehabt habe. Davon abgesehen wäre ein dauerhafter Wohnaufenthalt in Dubai mit seiner Tätigkeit als Flugpilot in Frankfurt auch nicht vereinbar gewesen.
Die Bescheinigung des Betriebsstättenfinanzamtes sei rechtlich nur für den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber von Bedeutung. Wenn der Steuerpflichtige gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt erkläre, dass er in Deutschland keinen Wohnsitz (mehr) habe und das Betriebsstättenfinanzamt dies bescheinige, ziehe der Arbeitgeber von den inländischen Einkünften keine Lohnsteuer ab. Das für den Kläger zuständige Wohnsitzfinanzamt sei jedoch an die Bescheinigung nicht gebunden. Es prüfe die Einkommensteuerpflicht selbständig.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Baden-Württemberg vom 07.12.2006
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Dokument-Nr. 3488
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