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Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2010
- 7 K 7183/06 B -
FG Berlin-Brandenburg zur Umsatzsteuerbarkeit der Haftungsvergütung einer Komplementär-GmbH
Vergütung für Haftungsübernahme steuerfrei
Die Vergütung für eine Haftungsübernahme eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft ist - anders als die Vergütung für die Geschäftsführungsleistung - umsatzsteuerfrei. Das entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.
Der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) einer Kommanditgesellschaft, häufig eine nicht kapitalmäßig beteiligte und nicht am laufenden Gewinn und Verlust beteiligte GmbH bei einer GmbH & Co. KG, erhält typischerweise eine Vergütung für die von ihm erbrachte Geschäftsführungsleistung sowie für die Übernahme der persönlichen Haftung für die Gesellschaftsschulden.
Finanzgericht beruft sich auf Anwendbarkeit von § 4 Nr. 8g UStG
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied nun, dass zwar die Vergütung für die Geschäftsführungsleistung der Umsatzsteuer unterliegt. Die Vergütung für die Haftungsübernahme ist hingegen umsatzsteuerfrei ist. Das Finanzgericht widerspricht damit der gefestigten Auffassung der Finanzverwaltung. Es stützt seine Ansicht auf § 4 Nr. 8 lit. g) des Umsatzsteuergesetzes, der besagt, dass Umsätze aus der Übernahme von Verbindlichkeiten von Bürgschaften sowie von anderen Sicherheiten von der Umsatzsteuer befreit sind. Die Finanzverwaltung hat bislang demgegenüber die Ansicht vertreten, dass diese Vorschrift für persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft nicht anzuwenden sei, weil ein persönlich haftender Gesellschafter über seine Geschäftsführungstätigkeit unmittelbaren Einfluss auf das Geschäftsergebnis - und damit auf die Frage, ob es zu einem Haftungsfall kommt - habe. Das sahen die Finanzrichter anders und wiesen darauf hin, dass der betreffende Gesellschafter nicht die unbegrenzte Fähigkeit habe, finanzielle Ansprüche gegen die Gesellschaft abzuwehren.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2010
Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 10454
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