wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 11.04.2001
2 K 1991/99 -

Verzichtet der Arbeitnehmer auf Urlaub, um an einer Fortbildung teilzunehmen, so ist der Wert des Urlaubs steuerlich nicht absetzbar

Verzichtet ein Arbeitnehmer auf Urlaub, um an einer Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen, so ist der Wert des Urlaubs, auf den der Arbeitnehmer verzichtet, steuerlich nicht absetzbar; dies gilt auch dann, wenn dem Arbeitnehmer freigestellt war, ob er für die Fortbildung auf Urlaubstage verzichtet oder aber statt dessen eine Teilnahmegebühr entrichtet. Dies entschied das Finanzgericht des Landes Brandenburg.

Im Streitfall wollte ein Arbeitnehmer an einer längeren Fortbildungsveranstaltung teilnehmen. Sein Arbeitgeber stimmte der Teilnahme zwar zu, forderte vom Arbeitnehmer aber eine Beteiligung an den Kosten der Fortbildungsveranstaltung: Entweder sollte der Kläger einen Beitrag von DM 4.700,- leisten oder aber auf 12 Urlaubstage im Jahr verzichten. Der Kläger entschied sich für den Urlaubsverzicht und machte in seiner Einkommensteuererklärung DM 4.700,- Fortbildungsaufwendungen geltend; nach Auffassung des Klägers entsprach der Wert des Urlaubsverzichts diesem Betrag.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Kläger habe weder Geld gezahlt (tatsächlich entschied sich der Kläger ja gegen die Zahlung von DM 4.700,-) noch einen steuerlich relevanten Vermögenswert eingesetzt, sondern lediglich einen geminderten Urlaubsanspruch gehabt. Das zu versteuernde Jahresgehalt sei gleich geblieben. Die Minderung des Urlaubs sei steuerlich nicht absetzbar, weil Urlaub nicht zum zu versteuernden Einkommen gehöre. Erhalte ein Arbeitnehmer in einem Jahr mehr Urlaub, so brauche er dies nicht zu versteuern. Umgekehrt könne er aber auch eine Minderung seines Urlaubs nicht von der Steuer absetzen. Im Ergebnis werde durch eine Erhöhung oder Minderung des Urlaubs lediglich der relative Stundenlohn erhöht bzw. gemindert, nicht hingegen das - für die Besteuerung maßgebliche - Jahreseinkommen.

Hätte sich der Kläger für die Zahlung der DM 4.700,- entschieden, hätte er die Zahlung von der Steuer absetzen können. Ungerecht sei dies aber nicht, so die Richter, da der Kläger in diesem Fall ein geringeres Einkommen gehabt hätte.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Brandenburg vom 26.04.2001

Aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Einkommensteuer | Fortbildungsmaßnahme | Teilnahmegebühr | Urlaub | Verzicht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 6641 Dokument-Nr. 6641

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil6641

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?