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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2011
- 11 K 2506/09 -
Heimunterbringungskosten sind auch bei vorheriger Übertragung von Vermögenswerten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigt
Vorherige Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge steht Berücksichtigung vom außergewöhnlichen Belastungen nicht entgegen
Kosten für eine Heimunterbringung nach § 33 EStG sind grundsätzlich auch dann als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn der Pflegebedürftige seinem Angehörigen seine Vermögenswerte im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte im Jahr 1994 von seiner damals 77 Jahre alten Tante im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein mit einem Vorbehaltsnießbrauch belastetes Mietwohngrundstück übertragen erhalten. In den Jahren 2005 und 2006 machte der Kläger u. a. Kosten für die Heimunterbringung seiner Tante als
Einkünfte aus Vorbehaltsnießbrauch hier zur Abdeckung der Heimunterbringungskosten nicht ausreichend
Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Kosten für eine Heimunterbringung nach § 33 EStG seien grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Die Aufwendungen seien dem Kläger auch zwangsläufig erwachsen. Die Einkünfte der Tante aus dem Vorbehaltsnießbrauch seien nicht ausreichend gewesen, um die Heimunterbringungskosten abzudecken. Auch das verbleibende Vermögen der Tante habe nicht entgegen gestanden, da das insoweit allein in Betracht kommende Nießbrauchsrecht nur einen geringen Wert habe. Die vorherige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2011
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
- BFH: Aufwendungen für krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.06.2011
[Aktenzeichen: VI R 14/10]) - BFH: Heimkosten des nicht pflegebedürftigen Ehegatten sind keine außergewöhnlichen Belastungen
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.04.2010
[Aktenzeichen: VI R 51/09])
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Dokument-Nr. 12512
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