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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.08.2013
- 11 K 3540/12 E -
Kosten für ein Schlichtungsverfahren als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig
FG Düsseldorf bejaht Abzugsfähigkeit und beruft sich dabei auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass auch die Kosten für ein Schlichtungsverfahren als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Das Finanzgericht erklärte, dass das Schlichtungsverfahren eine "Vorstufe" zum Zivilprozess darstelle, dessen Kosten laut Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig seien.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Eigentümer eines Zweifamilienhauses in einem ehemaligen Bergbaugebiet. In seiner Einkommensteuererklärung für 2010 machte er Rechtsanwaltsgebühren und Gutachterkosten im Zusammenhang mit einem
Gründe für Differenzierung zwischen zivilgerichtlichen Verfahren und Schlichtungsverfahren nicht ersichtlich
Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf unter Berufung auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhof, die einen Abzug von Zivilprozesskosten als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2013
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
- Zivilprozesskosten sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.05.2011
[Aktenzeichen: VI R 42/10]) - BFH zu den Voraussetzungen für anfallende Grunderwerbsteuer bei Grundstücksschenkungen
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.11.2013
[Aktenzeichen: II R 38/12]) - Zivilprozesskosten nicht ohne weiteres als außergewöhnliche Belastungen einkommensteuerlich absetzbar
(Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 24.09.2012
[Aktenzeichen: 1 K 195/11])
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Dokument-Nr. 17316
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