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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2013
- 13 K 2184/12 E -
Nettolohnvereinbarung: Einkommensteuernachzahlung durch den Arbeitgeber ist nicht auf einen Bruttobetrag hochzurechnen
Einkommensteuererstattung darf nur durch Abzug vom laufenden Bruttoarbeitslohn berücksichtigt werden
Einkommensteuererstattungsansprüche, die ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung an seinen Arbeitgeber abgetreten hat, sind im Rahmen des Lohnsteuereinbehalts nur durch einen Abzug vom laufenden Bruttoarbeitslohn und nicht durch Verminderung des laufenden Nettolohns zu berücksichtigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein japanischer Staatsangehöriger, war aufgrund einer Entsendungsvereinbarung als Angestellter in Deutschland tätig. Er traf mit seiner Arbeitgeberin eine Nettolohnvereinbarung. Danach zahlte die Arbeitgeberin den Nettolohn aus und übernahm die darauf anfallenden Steuern. Im Rahmen von Veranlagungen anfallende Einkommensteuererstattungen wurden an die Arbeitgeberin abgeführt. Kam es zu Nachzahlungen, wurden diese von der Arbeitgeberin erbracht.
Finanzamt rechnet Steuernachzahlungen auf Bruttolohn hoch
Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die als Arbeitslohn zu erfassenden Einkommensteuernachzahlungen durch die Arbeitgeberin den Brutto- oder Nettolohn des Klägers erhöhen. Mit der Klage wendete sich der Kläger gegen die Handhabung des Finanzamts, das den Nachzahlungsbetrag auf einen Bruttolohn hochrechnete.
Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage statt
Nach der Rechtsprechung sei ein Einkommensteuererstattungsanspruch, den der Arbeitnehmer im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung an seinen Arbeitgeber abgetreten habe, im Rahmen des Lohnsteuereinbehalts nur durch einen Abzug vom laufenden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2014
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 17447
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