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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2014
13 K 3724/12 E -

Kosten eines Zivilverfahrens wegen Erbstreitigkeiten nicht abzugsfähig

Verfahren muss für Abzugsfähigkeit existenziell notwendigen Lebensbedarf betreffen

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass allenfalls solche Prozessaufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, die durch ein Gerichtsverfahren entstanden sind, in dem es um existenzielle Fragen der Betroffenen ging.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Finanzgericht Düsseldorf erneut über die Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten auf der Grundlage der zwischenzeitlich überholten Gesetzeslage zu entscheiden. Die Klägerin war testamentarisch als Alleinerbin ihrer Mutter eingesetzt worden. Da der Bruder der Klägerin die Rechtmäßigkeit des Testaments im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung eines Erbscheins anzweifelte, kam es zu einem Zivilrechtsstreit, in dem die Klägerin letztlich obsiegte. In diesem Zusammenhang fielen im Jahr 2010 Rechtsanwaltskosten in Höhe von rund 3.500 Euro und Gerichtskosten in Höhe von rund 4.000 Euro an, die nicht erstattet wurden. Den unter Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geltend gemachten Abzug dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung lehnte das beklagte Finanzamt ab und berief sich dabei auf einen Nichtanwendungserlass.

Klägerin ist wurde durch Verfahren um Erbschaft nicht belastet

Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Der 13. Senat hat sich dabei ausdrücklich nicht der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und eines Großteils der Finanzgerichte - auch anderer Senate des Finanzgerichts Düsseldorf - angeschlossen. Der Bundesfinanzhof lasse die dem Tatbestand der außergewöhnlichen Belastung immanente Beschränkung auf den existenziell notwendigen Lebensbedarf außer Acht. Nach Auffassung des Senats könnten allenfalls solche Prozessaufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, die durch ein Gerichtsverfahren betreffend existenzielle Fragen veranlasst seien. Ungeachtet dessen habe die Klägerin die Aufwendungen investiert, um einen Gegenwert - die Erbschaft - zu erlangen. Daher stehe einem Abzug auch die fehlende Belastung der Klägerin entgegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2014
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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