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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2017
- 13 K 3811/15 G,U und 13 K 3812/15 F -
Schätzung von Umsatzerlösen eines Gastronomiebetriebs anhand einzelner Z-Bons zulässig
Berücksichtigung von Belegen aus Folgejahren zur Hinzuschätzungen zu Umsatzerlösen sachgerecht
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Hinzuschätzung von durchschnittlichen Tageserlösen eines Gastronomiebetriebs anhand einzelner Z-Bons zulässig ist.
Im zugrunde liegenden Fall stellte das beklagte
Im Rahmen des anschließenden Einspruchsverfahrens erreichte die Klägerin die Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags von 20 % (2000 und 2001) bzw. 10 % (übrige Streitjahre) anstelle des Sicherheitszuschlags. Zudem erhöhte das beklagte
FG erklärt Hinzuschätzung für rechtmäßig
Die dagegen gerichtete Klage blieb überwiegend ohne Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf stellt sich die Hinzuschätzung auf der Einnahmenseite als rechtmäßig dar. Es sei sachgerecht, die
Anknüpfen an Ergebnis der Z-Bons nicht zu beanstanden
Die Anknüpfung an das Ergebnis der Z-Bons sei nicht zu beanstanden, da es sich möglicherweise tatsächlich um (noch) nicht manipulierte Einnahmenursprungsaufzeichnungen handele. Hingegen sprächen verschiedene Gesichtspunkte dafür, dass die der
Ermittlung des Wareneinkaufs fehlerhaft
Allerdings habe das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2018
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 16706
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