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Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 23.02.2016
2 K 31/15 -

Zuschätzung im Rahmen der Außenprüfung

Änderung von Steuerbescheiden für die Vorjahre

Die zum Zeitpunkt einer Außenprüfung festgestellten Umsätze können auch den zurückliegenden Prüfungsjahren im Rahmen einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zugrunde gelegt werden, sofern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse zwischenzeitlich nicht wesentlich geändert haben. Dies hat das Finanzgericht Hamburg in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im vorliegenden Streitfall betrieb der Kläger einen Imbissbetrieb an einer U-Bahnstation in Hamburg. Nach einer Außenprüfung änderte das Finanzamt die Steuerbescheide für die Vorjahre. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse für die Zeit während der Außenprüfung schätzte es erhebliche Mehrerlöse.

Klage gegen Zuschätzung erfolglos

Mit seiner Klage machte der Kläger - erfolglos - geltend, seine vermeintlich nicht erklärten Wareneinkäufe im Jahr der Außenprüfung dürften nicht zur Grundlage von Zuschätzungen für die Vorjahre gemacht werden. Die Situation habe sich infolge einer von ihm initiierten Preiskampagne gegenüber den Vorjahren wesentlich geändert. Er habe seine Döner zu einem gegenüber der Speisekarte viel niedrigeren „Kampfpreis“ angeboten und damit seinen Absatz erheblich erhöht. Seine Fleischeinkäufe hätten sich während des „Dönerkrieges“ im Verhältnis zu den Vorjahren fast verdoppelt, in denen überdies der Gammelfleisch-Skandal zu erheblichen Umsatzeinbußen gegenüber früheren Jahren geführt habe.

Behaupteten Unterschiede nicht nachweisbar

Für die insbesondere wegen der Mängel der Kassenführung veranlassten Zuschätzungen bilden auch die Ermittlungsergebnisse aus der späteren Zeit der Außenprüfung eine geeignete Schätzgrundlage, denn die vom Kläger behaupteten Unterschiede zu den Vorjahren hätten sich nicht nachweisen lassen. Der Kläger trage insoweit die Beweislast.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2016
Quelle: Finanzgericht Hamburg/ ra-online

Nachinstanz:
  • Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt AZ: X B 32/16
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Dokument-Nr.: 22853 Dokument-Nr. 22853

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Kommentare (1)

 
 
Paul schrieb am 07.07.2016

Da in dem zugrundeliegenden Fall nicht im Streit stand, dass die die Buch- und Kassenführung des Klägers mangelhaft war, erscheint das Urteil unter Berücksichtigung der zurückliegenden Rechtsprechung des BFH zu den Anforderungen an die Buchführung bei Bargeschäften (BFH - Urteil vom 25. März 2015 – Az.: X R 20/13, DStR 2015, 1739) sachgerecht.

Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. § 162 Abs. 1 AO sind die Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörde zu schätzen, soweit es sie nicht ermitteln oder berechnen kann.

Formelle Buchführungsmängel berechtigen zwar nur insoweit zur Schätzung, als sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln. Sofern jedoch überwiegend Bargeschäfte getätigt werden, können Mängel der Kassenführung der gesamten Buchführung die Ordnungsmäßigkeit nehmen (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1921, Rz 34). Im vorliegenden Fall wurden nach den Erkenntnissen der Steuerfahndung und der Außenprüfung zudem Manipulationen an den Kassen vorgenommen, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht widerlegt wurden.

Vor diesem Hintergrund erscheint es folgerichtig, dass das Gericht dem Kläger die Beweislast dafür auferlegt hat, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse und damit die Preisgestaltung wesentlich verändert haben.

(weitere Infos zum Bereich http://www.linklegal.de)

Wer auf eine ordnungsgemäße Buchführung verzichtet, läuft eben Gefahr die für einen selbst günstigen Umstände darzulegen und beweisen zu müssen.

Abzuwarten bleibt nun der Ausgang der Nichtzulassungsbeschwerde.“

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