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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2021
- 4 K 743/20 VTa -
Wasserpfeifenwatte unterliegt Tabaksteuer
Vorliegen von Rauchtabak gemäß § 1 Abs. 8 des Tabaksteuergesetzes
Wasserpfeifenwatte stellt Rauchtabak im Sinne von § 1 Abs. 8 des Tabaksteuergesetzes (TabStG) dar und unterliegt damit der Tabaksteuer. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2020 wurde in einer Shisha-Bar von Zollbeamten
Wasserpfeifenwatte ist tabaksteuerpflichtig
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied gegen den Kläger. Die sichergestellte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2021
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30138
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