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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.08.2013
- 4 B 608/13 -
Rauchen von getrockneten Früchten und Shiazo-Steinen mittels Wasserpfeife fällt nicht unter das Nichtraucherschutzgesetz
Shisha-Café darf Wasserpfeifen mit Früchten und Shiazo-Steinen vorerst weiter anbieten
Die Stadt Marl darf nach dem Nichtraucherschutzgesetz NRW vorläufig nicht gegen ein örtliches Shisha-Café vorgehen, das für seine Kunden Wasserpfeifen (Shishas) bereit hält, die statt mit Tabak ausschließlich mit getrockneten Früchten und/oder melassebehandelten Dampfsteinen (sog. Shiazo-Steinen) befüllt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hervor.
Das Rauchen in Gaststätten und Cafés ist durch das
Keine gesundheitlichen Folgen für Passivraucher
Das Oberverwaltungsgericht NRW gab dem Eilantrag in der zweiten Instanz statt. Nach Auffassung des Senats spreche alles dafür, dass das Rauchen von getrockneten Früchten und Shiazo-Steinen mittels
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
- VerfGH Saarland: Absolutes Rauchverbot ist verfassungsgemäß
(Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 28.03.2011
[Aktenzeichen: Lv 3/10, Lv 4/10 und Lv 6/10]) - Verfassungsgerichtshof des Saarlandes lockert Rauchverbot für die Kleingastronomie
(Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 01.12.2008
[Aktenzeichen: Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08]) - Wasserpfeifenwatte unterliegt Tabaksteuer
(Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2021
[Aktenzeichen: 4 K 743/20 VTa])
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Dokument-Nr. 16403
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