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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2011
- 8 K 2652/09 E -
FG Düsseldorf: Schenkung der Muttergesellschaft kann steuerpflichtiger Arbeitslohn sein
Objektive Umstände der Schenkung deuten auf Anerkennung für geleistete Arbeit hin
Auch eine Schenkung der Muttergesellschaft an einen Arbeitnehmer kann als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen sein. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war als Produktmanager der A-GmbH tätig. Alleingesellschafterin der A-GmbH war die B-GmbH. Die B-GmbH veräußerte sämtliche Geschäftsanteile an der A-GmbH. Der Kläger erhielt einen Scheck über 5.200 Euro der B-GmbH mit einem Begleitschreiben, in dem es heißt, die B-GmbH schenke ihm diese Summe aus Anlass des Verkaufs der Anteile. Es handele sich um eine nicht mehr mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehende Zuwendung. Das Finanzamt sah die Zuwendung als steuerpflichtigen
Auch Zuwendung eines Dritten kann als steuerpflichtiger Arbeitslohn angesehen werden
Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Auch bei der Zuwendung eines Dritten könne es sich um steuerpflichtigen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2011
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 12083
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