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Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 16.03.2010
- 1 V 289/09 -
FG Hamburg: Keine Vollstreckung österreichischer Geldbußen, wenn Kraftfahrzeughalter den Fahrer nicht benennt
Österreichisches Straferkenntnis verstößt gegen wesentliche Rechtsgrundsätze der verfassungsmäßigen Ordnung der BRD
Eine Vollstreckung österreichischer Geldbußen in der Bundesrepublik Deutschland ist unzulässig, wenn der Fahrzeughalter den Fahrer des Wagens zum Tatzeitpunkt nicht benennt. Dies entschied das Finanzgericht Hamburg.
Im zugrunde liegenden Fall wurde im Jahre 2007 das auf den Antragsteller zugelassene
Vollstreckung des Straferkenntnisses verstößt gegen Schweigerecht des Angeklagten
Der Antragsteller wandte sich zunächst an das Verwaltungsgericht Hamburg, das sich allerdings für nicht zuständig hielt und den Rechtsstreit an das Finanzgericht Hamburg verwies. Dort fand der Antragsteller dann Gehör. Das Finanzgericht Hamburg führte aus, dass die Vollstreckung des österreichischen Straferkenntnisses in der Bundesrepublik Deutschland gegen wesentliche Rechtsgrundsätze der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland verstoße und deshalb unzulässig sei. Denn mit dem Straferkenntnis aus Österreich solle der Antragsteller allein dafür sanktioniert werden, dass er als
Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof zugelassen
Allerdings muss der Antragsteller noch ein wenig zittern. Denn das Gericht hat die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zugelassen. Erst dessen Entscheidung wird endgültig Klarheit darüber geben, ob eine Vollstreckung zulässig ist.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2010
Quelle: ra-online, FG Hamburg
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Dokument-Nr. 9432
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