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Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 16.03.2010
1 V 289/09 -

FG Hamburg: Keine Vollstreckung österreichischer Geldbußen, wenn Kraftfahrzeughalter den Fahrer nicht benennt

Österreichisches Straferkenntnis verstößt gegen wesentliche Rechtsgrundsätze der verfassungsmäßigen Ordnung der BRD

Eine Vollstreckung österreichischer Geldbußen in der Bundesrepublik Deutschland ist unzulässig, wenn der Fahrzeughalter den Fahrer des Wagens zum Tatzeitpunkt nicht benennt. Dies entschied das Finanzgericht Hamburg.

Im zugrunde liegenden Fall wurde im Jahre 2007 das auf den Antragsteller zugelassene Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Parkzone in Wien/Österreich mehrfach abgestellt. Da sich der Antragsteller gegenüber den österreichischen Behörden weigerte, Auskunft über die Person zu geben, an die er sein Fahrzeug überlassen hatte, erließ der Magistrat der Stadt Wien ein Straferkenntnis über eine Geldstrafe in Höhe von rund 350,- EUR; ein Straferkenntnis ist mit einem Bußgeldbescheid nach deutschem Recht vergleichbar. Der Antragsteller zahlte hierauf jedoch nicht. Deshalb ersuchte der Magistrat der Stadt Wien die Finanzbehörde Hamburg, im Wege der Amts- und Rechtshilfe das Straferkenntnis gegenüber dem Antragsteller zu vollstrecken.

Vollstreckung des Straferkenntnisses verstößt gegen Schweigerecht des Angeklagten

Der Antragsteller wandte sich zunächst an das Verwaltungsgericht Hamburg, das sich allerdings für nicht zuständig hielt und den Rechtsstreit an das Finanzgericht Hamburg verwies. Dort fand der Antragsteller dann Gehör. Das Finanzgericht Hamburg führte aus, dass die Vollstreckung des österreichischen Straferkenntnisses in der Bundesrepublik Deutschland gegen wesentliche Rechtsgrundsätze der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland verstoße und deshalb unzulässig sei. Denn mit dem Straferkenntnis aus Österreich solle der Antragsteller allein dafür sanktioniert werden, dass er als Halter des Fahrzeuges keine Auskunft über Namen und Anschrift der Personen gegeben habe, denen er das Kraftfahrzeug zu bestimmten Zeitpunkten überlassen habe. Die Vollstreckung eines solchen Straferkenntnisses verstoße - so das Finanzgericht Hamburg - gegen das Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung und gegen das Schweigerecht des Angeklagten.

Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof zugelassen

Allerdings muss der Antragsteller noch ein wenig zittern. Denn das Gericht hat die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zugelassen. Erst dessen Entscheidung wird endgültig Klarheit darüber geben, ob eine Vollstreckung zulässig ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2010
Quelle: ra-online, FG Hamburg

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Dokument-Nr.: 9432 Dokument-Nr. 9432

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