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Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 08.12.2010
- 2 K 194/10 -
FG Hamburg zur Einhaltung der Klagefrist bei Einwurf der Klage in den Gerichtsbriefkasten
Eingangsstempel eines Gerichts stellt öffentliche Urkunde dar
Bei Einwurf einer Klage in einen Gerichtsbriefkasten ist hinsichtlich der Einhaltung einer Klagefrist der Eingangsstempel des Gerichts entscheidend. Dieser formelle ordnungsgemäße Eingangsstempel einer Behörde erbringt grundsätzlich den vollen Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schriftstückes. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg hervor.
Im Haus der Gerichte können außerhalb der Öffnungszeiten des Gerichts fristwahrende Schriftsätze über einen Nachtbriefkasten eingereicht werden. Dieser Nachtbriefkasten, der sich links neben der Eingangstür befindet, funktioniert in der Weise, dass um 24 Uhr eine Klappe in den
Sachverhalt
Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin des zugrunde liegenden Falls in den Nachtbriefkasten eingeworfene Klageschrift trug folgenden Eingangsstempel: „Entnommen aus dem Gerichtsbriefkasten am 7. Oktober 2010 bei Dienstbeginn (in den Kasten gelangt nach 24 Uhr des vorhergegangenen Werktags).“ Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ließ sich unter Beweisantritt dahin ein, dass er die Klageschrift am Abend des 6. Oktobers 2010 gegen 22.00 Uhr in den Nachtbriefkasten eingeworfen habe.
Fristgerechter Eingang eines Schreibens muss bewiesen werden - Bloße Zweifel an der Richtigkeit urkundlicher Feststellungen nicht ausreichend
Das Finanzgericht Hamburg die Klage als unzulässig abgewiesen und im Hinblick auf die Einhaltung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2011
Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online
- BGH ändert Rechtsprechung zum Empfangszeitpunkt eines per Telefax übermittelten Schriftsatzes bei Gericht
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.04.2006
[Aktenzeichen: IV ZB 20/05]) - FG Köln: Bekanntgabe durch Finanzamt per Computer-Fax unwirksam
(Finanzgericht Köln, Urteil vom 05.11.2009
[Aktenzeichen: 6 K 3931/08])
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Dokument-Nr. 11394
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