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Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 20.05.2021
- 4 V 33/21 -
Erfolgreicher Eilantrag betreffend das Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft
Fremdpersonalverbot nicht für Tätigkeiten die nach Herstellung verpackten Produktes erfolgen
Das Finanzgericht Hamburg hat mit Beschluss einem Eilantrag betreffend das Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft weitgehend stattgeben.
Der Gesetzgeber hatte im Dezember des vergangenen Jahres mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz u.a. auch das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der
Antragstellerin sieht sich nicht als Betrieb der Fleischwirtschaft
Die Antragstellerin, ein familiengeführtes Unternehmen, das Wurstprodukte aller Art herstellt, möchte auch künftig Zeitarbeiter einsetzen. Sie hatte deshalb beim Finanzgericht Hamburg im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens den Antrag gestellt, vorläufig festzustellen, dass sie kein Betrieb der
Arbeitsschritte nach Herstellung des verpackten Produktes stellen keine Fleischverarbeitung mehr dar
Das FG hat in seinem Beschluss zum einen ausgeführt, dass der Begriff der „Fleischverarbeitung“ zwar nicht auf Arbeitsschritte am rohen Fleischprodukt beschränkt sei, sondern auch alle Tätigkeiten bis zur Herstellung des fertigen, für den Verbraucher bestimmten Nahrungsmittels - z.B. Wurst oder Schinken - umfasse. Der Fleischverarbeitung unterfielen jedoch alle die Arbeitsschritte nicht mehr, die der Herstellung des verpackten (= versiegelten) Nahrungsmittels nachfolgten, wie etwa die Zusammenstellung und weitere Verpackung dieser Nahrungsmittel zum Versand oder zum Verkauf.
Zur Fleischverarbeitung zählen nur Tätigkeiten die unmittelbar am Fleischprodukt oder Nahrungsmittel selbst erfolgten
Das FG hat zum anderen dargelegt, dass dem Begriff der Fleischverarbeitung nur Tätigkeiten unterfielen, die unmittelbar am Fleischprodukt oder Nahrungsmittel selbst erfolgten. Diese Einschränkung habe zur Konsequenz, dass Tätigkeiten, die zwar im sachlichen Zusammenhang zur Fleischverarbeitung ständen, aber nicht am Produkt selbst vorgenommen würden - wie kaufmännische, Hilfstätigkeiten, Tätigkeiten der Lagerung oder Reinigungstätigkeiten - nicht vom Begriff der
Zollverwaltung ist weiterhin berechtigt Kontrollen durchzuführen
Allerdings, das hat das FG in seinem Beschluss auch klargestellt, sei die Zollverwaltung ungeachtet des positiven Ausgangs des Verfahrens für die Antragstellerin grundsätzlich berechtigt, Kontrollen durchzuführen, ob die Antragstellerin als Betrieb der Fleischverarbeitung anzusehen sei. Insoweit blieb der Eilantrag erfolglos.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2021
Quelle: Finanzgericht Hamburg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30337
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