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Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 23.02.2023
- 5 K 190/22 -
FG Hamburg zum Umzug während Corona-Pandemie
Umzugskosten als Werbungskosten anzuerkennen
Umzugskosten können nach ständiger Rechtsprechung beruflich veranlasst sein, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt. Eine solche Erleichterung kann für das Streitjahr 2020 auch anzunehmen sein, wenn ein Umzug erfolgt, um für jeden Ehegatten in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, damit diese im Homeoffice wieder ungestört ihrer jeweiligen Tätigkeit nachgehen können. Dies hat das Finanzgericht Hamburg entschieden.
Die Kläger begehrten die
FG: Umzugskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Die
Erhöhung des Wohnkomforts nicht Anlass des Umzugs
Die Wohnung weiche im Übrigen nicht derart von der bisherigen Wohnung ab, dass hier Anlass zur Annahme bestünde, eine Erhöhung des Wohnkomforts sei Anlass für den Umzug gewesen. Im Übrigen ginge mit einer möglichen Erhöhung des Wohnkomforts durch Platzgewinn zugleich eine Verschlechterung des Wohnkomforts einher, denn statt einer Terrasse mit Zugang zum Gemeinschaftsgarten verfügten die Kläger nunmehr lediglich über einen Balkon mit einer für die im Streitjahr fünf Jahre alte Tochter schlechteren Nutzbarkeit. Auch der zeitliche Ablauf spreche für eine berufliche Veranlassung.
Frühere BFH-Rechtsprechung nicht übertragbar
Soweit der BFH 1992 entschieden habe, dass eine berufliche Veranlassung nicht anzunehmen sei, wenn sich durch den Wohnungswechsel die Fahrzeiten zwischen Wohnung und Beschäftigungsstätte(n) um weniger als eine Stunde pro Arbeitstag verkürze und die neue Wohnung Platz für die Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers biete, sei dies nicht auf den hiesigen Fall zu übertragen. Anders als in dem im Jahr 1992 entschiedenen Fall (Streitjahr 1982) lägen im Streitjahr 2020 insgesamt andere Umstände vor, so dass ein vom BFH damals angenommenes "natürliches Bestreben nach Verbesserung der Wohnqualität" der beruflichen Veranlassung nicht entgegenstehe. Aufgrund der Gesamtumstände lasse sich mit der erforderlichen Sicherheit ermitteln, dass die Einrichtung der Arbeitszimmer Anlass des Umzugs gewesen sei. Während den BFH-Entscheidungen noch die Annahme eines grundsätzlich arbeitstäglichen Aufsuchens der Arbeitsstätte zugrunde liege, habe sich die Arbeit im Homeoffice (auch unabhängig von dem Vorliegen der strengen Voraussetzungen zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2023
Quelle: Finanzgericht Hamburg, ra-online pm/ab)
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Dokument-Nr. 33062
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