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Finanzgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 23.06.2009
Finanzgericht Hamburg: Keine Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist im Ausfuhrerstattungsrecht
Länge der Verjährungsfrist muss auch für redliche und gutgläubige Ausführer angemessen sein
Ansprüche eines Hauptzollamtes (hier: Hamburg-Jonas) auf Rückforderung von im Jahre 1995 gewährten Ausfuhrerstattungen unterliegen auch nach nationalem Recht nur einer vierjährigen Verjährungsfrist. Dies hat das Finanzgericht Hamburg entschieden.
Ausfuhrerstattungen sind
Anwendung der Verjährungsfrist für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen
In seinem Gerichtsbescheid hat der 4. Senat nunmehr entschieden, dass die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches vor dem Hintergrund des öffentlich-rechtlichen Rechtscharakters des Ausfuhrerstattungsrechts und unter Berücksichtigung der Interessenlage der Beteiligten im Ausfuhrerstattungsgeschäft keine Anwendung finden. Die Lücke im nationalen Ausfuhrerstattungsrecht, das keine Verjährungsregelungen enthält, ist vielmehr durch eine entsprechende Anwendung der regelmäßigen Verjährungsfrist für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen, die ebenfalls vier Jahre beträgt, Rechnung zu tragen. Mit dieser Rechtsprechung hat der 4. Senat einen wesentlichen Beitrag zum Rechtsfrieden und zur Rechtssicherheit im Ausfuhrerstattungsrecht geleistet. Denn die Länge einer Verjährungsfrist muss auch für einen gutgläubigen redlichen Ausführer billig und angemessen sein. Oft stellt sich aber erst nach Jahren heraus, dass Dokumente aus Drittländern, die für die Abwicklung der Ausfuhrerstattungen benötigt werden, fehlerhaft sind, was der Ausführer indes nicht erkennen konnte.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Hamburg vom 30.06.2009
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Dokument-Nr. 8076
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