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Finanzgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 23.06.2009

Finanzgericht Hamburg: Keine Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist im Ausfuhrerstattungsrecht

Länge der Verjährungsfrist muss auch für redliche und gutgläubige Ausführer angemessen sein

Ansprüche eines Hauptzollamtes (hier: Hamburg-Jonas) auf Rückforderung von im Jahre 1995 gewährten Ausfuhrerstattungen unterliegen auch nach nationalem Recht nur einer vierjährigen Verjährungsfrist. Dies hat das Finanzgericht Hamburg entschieden.

Ausfuhrerstattungen sind Subventionen der Europäischen Gemeinschaft, die Firmen gezahlt werden, wenn diese bestimmte landwirtschaftliche Produkte in Drittländer (z.B. Libanon, Marokko) ausführen und dadurch den europäischen Markt entlasten. Das Gemeinschaftsrecht sieht zwar vor, dass Ansprüche auf Rückforderung von Ausfuhrerstattungen innerhalb von 4 Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit verjähren, belässt aber den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, längere Verjährungsfristen anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stand dem Hauptzollamt bislang für die Rückforderung von Ausfuhrerstattungen, die bis zum Ende des Jahres 2001 gewährt wurden, in entsprechender Anwendung des § 195 BGB a.F. eine Dreißig-Jahres-Frist zur Verfügung.

Anwendung der Verjährungsfrist für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen

In seinem Gerichtsbescheid hat der 4. Senat nunmehr entschieden, dass die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches vor dem Hintergrund des öffentlich-rechtlichen Rechtscharakters des Ausfuhrerstattungsrechts und unter Berücksichtigung der Interessenlage der Beteiligten im Ausfuhrerstattungsgeschäft keine Anwendung finden. Die Lücke im nationalen Ausfuhrerstattungsrecht, das keine Verjährungsregelungen enthält, ist vielmehr durch eine entsprechende Anwendung der regelmäßigen Verjährungsfrist für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen, die ebenfalls vier Jahre beträgt, Rechnung zu tragen. Mit dieser Rechtsprechung hat der 4. Senat einen wesentlichen Beitrag zum Rechtsfrieden und zur Rechtssicherheit im Ausfuhrerstattungsrecht geleistet. Denn die Länge einer Verjährungsfrist muss auch für einen gutgläubigen redlichen Ausführer billig und angemessen sein. Oft stellt sich aber erst nach Jahren heraus, dass Dokumente aus Drittländern, die für die Abwicklung der Ausfuhrerstattungen benötigt werden, fehlerhaft sind, was der Ausführer indes nicht erkennen konnte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Hamburg vom 30.06.2009

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Dokument-Nr.: 8076 Dokument-Nr. 8076

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