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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 30.06.2005
- 5 K 184/04 -
Umsatzsteuerbefreiung von Geldspielautomatenbetreibern
Keine Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide
Mit Urteil vom 30. Juni 2005 hat der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts die Klage einer Geldspielautomatenbetreiberin zurückgewiesen.
Die Klägerin hatte in der Vergangenheit ihre Einnahmen aus Geldspielgeräten der Umsatzsteuer unterworfen. Die Umsatzsteuerbescheide waren bestandskräftig geworden. Zur Begründung ihrer Klage verwies die Klägerin auf zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH):
Im Februar 2005 hatte der EuGH entschieden, dass auch der Betrieb von Geldspielautomaten außerhalb von öffentlichen Spielbanken steuerfrei zu stellen sei (EuGH v. 17.2.2005 - C 453/02). Hinsichtlich der Durchbrechung der Bestandskraft der Umsatzsteuerbescheide berief sich die Klägerin auf ein weiteres Urteil des EuGH, wonach ein Mitgliedstaat der EU einem Steuerpflichtigen vor der ordnungsgemäßen Umsetzung einer EU-Richtlinie nicht die Bestandskraft eines Bescheides entgegen halten könne (EuGH v. 25.7.1991 - C 208/90).
Das Niedersächsische Finanzgericht ist dem Vorbringen der Klägerin nicht gefolgt: Die zweitgenannte Entscheidung des EuGH sei nicht einschlägig. Dieses Urteil betreffe einen Sonderfall zum irischen Sozialrecht, der auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden könne. Im Übrigen rechtfertige der grundsätzliche Vorrang des Gemeinschaftsrechts keine Durchbrechung der Bestandskraft von bereits ergangenen Steuerbescheiden.
Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2005
Quelle: Pressemitteilung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23.08.2005
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Dokument-Nr. 901
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