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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 14.12.2022
- 9 K 17/21 -
Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudio zwecks Vornahme ärztlich verordneter Wassergymnastik stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar
Mitgliedsbeiträge umfassen nicht mit verordneten Kurse zusammenhängende Leistungen
Die Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zwecks Durchführung ärztlich verordneter Wassergymnastik stellen keine außergewöhnlichen Belastrungen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG dar, weil von den Mitgliedsbeiträgen auch Leistungen umfasst sich, die nicht im Zusammenhang mit den ärztlich verordneten Kursen stehen. Dies hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Für das Jahr 2018 machte eine in Niedersachsen wohnende Frau in ihrer Einkommenssteuererklärung mehrere Kosten im Zusammenhang mit einer ärztlichen verordneten
Keine Berücksichtigung der Mitgliedsbeiträge als außergewöhnliche Belastungen
Das Niedersächsische Finanzgericht entschied gegen die Klägerin. Die Mitgliedsbeiträge für das
Mitgliedsbeiträge umfassen nicht mit verordneten Kurse zusammenhängende Leistungen
Mit den Beiträgen werden zumindest teilweise Leistungen des Fitnessstudios bezahlt, so das Finanzgericht, die nicht mit der Durchführung der verordneten Kurse im Zusammenhang stehen und somit nicht zwangsläufig entstanden seien. Dies gelte etwa für die Sauna und die Nutzung des Schwimmbades für - nicht verordnete - Aqua-Fitnesskurse. Diese Leistungen werden nicht nur von kranken, sondern auch gesunden Menschen in Anspruch genommen. Unerheblich sei, ob die Klägerin die anderen Leistungen des Fitnessstudios in Anspruch nimmt.
Mögliche Ausnahme bei fehlender Alternative
Nach Auffassung des Finanzgerichts könne der Fall anders beurteilt werden, wenn ein Steuerpflichtiger keinen sinnvolle Alternative hinsichtlich der Durchführung der verordneten Kurse hat und daher den Mitgliedsbeiträgen nicht entgehen kann.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2023
Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32623
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