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Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 02.07.2013
- 13 K 985/13 -
Gutachterkosten für die Wertermittlung einer Immobilie im Scheidungsverfahren nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar
Hessisches Finanzgericht entscheidet zur steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen bei einer Scheidung
Gutachterkosten für die Wertermittlung einer Immobilie, die im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens wegen Auskunftserteilung und Zahlung von Zugewinn anfallen, sind mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) abziehbar.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die ehemalige Ehefrau des Klägers hatte im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens wegen Auskunftserteilung und Zahlung von Zugewinn Auskunft über das Endvermögen des Klägers durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und durch Vorlage der zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen gefordert. Daraufhin beauftragte der Kläger einen Sachverständigen, der ein kostenpflichtiges Wertgutachten bezüglich des Grundbesitzes erstellte.
Finanzamt verweigerte Anerkennung der Gutachtenkosten als außergewöhnliche Belastungen
Das Finanzamt verweigerte die steuerliche Berücksichtigung der Kosten für das Wertgutachten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG. Der Kläger meinte hingegen, dass er sich den
Gutachten wurde in eigener Verantwortung und nicht zwangsläufig in Auftrag gegeben
Dem folgte das Hessische Finanzgericht nicht und wies die Klage ab. Der Kläger sei zur Erstellung des Wertgutachtens nämlich nicht verpflichtet gewesen. Denn das Auskunftsverlangen der Ehefrau sei lediglich auf Vorlage der zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen und nicht auf die Vorlage eines Sachverständigengutachtens gerichtet gewesen. Dies entspreche im Übrigen auch der zivilrechtlichen Rechtslage (§ 1379 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -), wonach lediglich die Verpflichtung bestehe, dem anderen Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen. Auch der über den Auskunftsanspruch hinaus bestehende Wertermittlungsanspruch richte sich nur auf die zuverlässige Ermittlung durch den Auskunftsverpflichteten selbst, erforderlichenfalls durch Einholung von Auskünften oder Einschaltung von Hilfskräften. Ein Sachverständiger müsse insoweit aber nicht beauftragt werden, da der Anspruch auf Wertfeststellung durch einen Sachverständigen im Gesetz nicht vorgesehen sei. So habe auch die Ehefrau die Ermittlung des Immobilienwertes durch einen Sachverständigen im Auskunftsverlangen lediglich als sinnvoll und damit nicht als zwingend erachtet. Das Gutachten sei vom Kläger damit in eigener Verantwortung und nicht zwangsläufig in Auftrag gegeben worden. Folgerichtig habe auch das Familiengericht die
Nur Zivilprozesskosten im engeren Sinne abzugsfähig
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Bundesfinanzhof, Urteil v. 12.05.2011 - VI R 42/10 -), mit der dieser die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Kosten eines Zivilprozesses aufgegeben habe und nunmehr darauf abstelle, dass sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen habe. Denn die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei dahingehend zu verstehen, dass lediglich Zivilprozesskosten im engeren Sinne, das heißt lediglich Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und außergerichtliche Kosten (Vergütungsansprüche eines eigenen Prozessbevollmächtigten sowie der Kostenerstattungsanspruch des Gegners) abzugsfähig seien. Hierzu gehörten aber nicht die Aufwendungen für ein Wertgutachten, das – wie im Streitfall – in eigener Verantwortung in Auftrag gegeben worden sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2013
Quelle: Hessisches Finanzgericht/ra-online
- Kosten einer Ehescheidung in vollem Umfang steuerlich absetzbar
(Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2013
[Aktenzeichen: 10 K 2392/12 E]) - Bei Ehescheidung werden im Haushalt lebende Hunde als "Haushaltsgegenstände" aufgeteilt
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.02.2013
[Aktenzeichen: 15 UF 143/12])
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Dokument-Nr. 16785
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