wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 26.04.2007
3 K 1997/05 -

Postfachadresse für Klage nicht ausreichend

Vollständige Adresse muss angegeben werden

Wenn ein Kläger als Anschrift nur ein Postfach angibt, kann seine Klage als unzulässig abgewiesen werden. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden.

Im vorliegenden Fall klagte ein Mann gegen seinen Einkommensteuerbescheid 2002. In seiner Klage gab der Mann aber keine Hausanschrift, sondern nur eine Postfachadresse an.

Das Hessische Finanzgericht wies die Klage als unzulässig ab, so dass es nicht mehr in der Sache an sich entscheiden musste. Die vom Kläger vorgebrachten Fragen zu seinem Einkommensteuerbescheid blieben unbeantwortet.

Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müsse eine Klage u. a. "den Kläger" bezeichnen, führte das Gericht aus. Dazu sei nicht nur der Name des Klägers, sondern regelmäßig auch dessen "ladungsfähige" Anschrift anzugeben. Ladungsfähige Anschrift sei in aller Regel der tatsächliche Wohnort, keinesfalls jedoch ein Postfach. Denn mit der bloßen Nennung einer Postfachadresse könne der Regelungszweck, der dem Erfordernis der Klägerbezeichnung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO zugrunde liege, nicht zur Geltung kommen. Durch die Nennung des tatsächlichen Wohnorts des Klägers solle vor allem eine sachgerechte Prozessführung sichergestellt werden. Hierzu gehöre es, dass der Kläger klar und eindeutig identifiziert und so auch im Urteilstenor genannt werden könne, dass ihm Schriftstücke übermittelt werden könnten, dass notfalls sein persönliches Erscheinen vor Gericht angeordnet und ohne größeren Aufwand durchgesetzt werden könne und insbesondere dass die fälligen Gerichtskosten beigetrieben werden könnten.

Nur ausnahmsweise dürfe ein Kläger die Angabe seines tatsächlichen Wohnortes verweigern; z.B. wenn er sich durch eine solche Angabe der konkreten Gefahr einer Verhaftung aussetzen würde und wenn gleichzeitig seine Identität aufgrund anderer Umstände eindeutig festgestellt werden könne und die Möglichkeit der Zustellung durch einen Zustellungs- oder Prozessbevollmächtigten sichergestellt sei.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2007
Quelle: ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Klage | Postfach | zulässige | zulässiger | Zulässigkeit

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 4764 Dokument-Nr. 4764

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil4764

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?