wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 07.04.2014
6 K 1612/11 -

Vom Landwirt gewährte Unterkunft und Verpflegung für Erntehelfer unterliegt normaler Umsatzbesteuerung

Leistungen sind weder von der Umsatzsteuer befreit noch unterliegen sie günstiger Besteuerung nach Durchschnittssätzen

Gewährt ein Landwirt seinen Erntehelfern Unterkunft und Verpflegung, unterliegt dies der normalen Umsatzbesteuerung zum Regelsteuersatz von 19 Prozent (Unterkunft) und zum ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent (Verpflegung). Solche Leistungen sind weder von der Umsatzsteuer befreit noch unterliegen sie der günstigen Besteuerung nach Durchschnittssätzen (Pauschalierung gemäß § 24 Umsatzsteuergesetz). Dies entschied das Hessische Finanzgericht.

Im zugrunde liegenden Verfahren klagte ein Landwirt, der in den Jahren 2005 bis 2007 Umsatzerlöse zwischen rund 1 Mio. Euro und 1,4 Mio. Euro erzielte. In diesen Jahren beherbergte er in Wohncontainern und festen Unterkünften bis zu 150 Erntehelfer ausschließlich für die Spargelernte und gewährte diesen auch Verpflegung. Hierfür wurde durch den Kläger vom Arbeitslohn zu Lasten der Erntehelfer ein Entgelt in Höhe der jeweils geltenden Sätze der Sachbezugsverordnung bzw. der Sozialversicherungsentgeltverordnung einbehalten. Nach einer Betriebsprüfung unterwarf das Finanzamt die Unterbringung und Verpflegung der Erntehelfer der regulären Umsatzbesteuerung. Der Kläger machte dagegen geltend, dass es sich hierbei um ein so genanntes landwirtschaftliches Hilfsgeschäft handele, das der steuerlich günstigen Pauschalierung nach § 24 Umsatzsteuergesetz unterliege.

Für Besteuerung nach Durchschnittssätzen erforderlicher unmittelbarer Zusammenhang mit so genannter Urproduktion liegt nicht vor

Das Hessische Finanzgericht wies die Klage ab. Der Kläger habe zum einen durch die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung gegen Lohneinbehalt in Höhe von jährlich ca. 80.000 Euro entgeltliche Leistungen an die Erntehelfer erbracht. Die Beherbergung der Erntehelfer sei auch nicht von der Umsatzsteuer befreit, weil es sich dabei um eine kurzfristige, nicht steuerfreie Beherbergung von Fremden im Sinne des § 4 Nr. 12 Satz 2 Umsatzsteuergesetz handele. Zudem unterlägen weder die entgeltliche Gewährung von Unterkunft an Erntehelfer noch deren Verpflegung der günstigen Besteuerung nach Durchschnittssätzen nach § 24 Umsatzsteuergesetz, sondern der regulären Besteuerung. Denn hierbei handele es sich nach Maßgabe der europarechtlichen Vorgaben nicht um landwirtschaftliche Dienstleistungen und auch nicht um so genannte landwirtschaftliche Hilfsumsätze. Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang mit der so genannten Urproduktion liege nicht vor. Dies gelte insbesondere wegen des Ausnahmecharakters der Pauschalregelung in § 24 Umsatzsteuergesetz.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2014
Quelle: Hessisches Finanzgericht/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 18466 Dokument-Nr. 18466

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil18466

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?