wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 02.06.2017
4 K 138/16 -

Deutscher Staatsangehöriger hat keinen Anspruch auf Kindergeld für langfristig in der Türkei lebende Kinder

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat entschieden, dass ein deutscher Staatsangehöriger keinen Anspruch auf Kindergeld hat, wenn die Kinder langfristig in der Türkei leben.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist türkischer Abstammung und seit einigen Jahren deutscher Staatsangehöriger. Er bezog eine Berufsunfähigkeitsrente und war in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Er erhielt für seine drei Kinder Kindergeld nach dem EStG von der Familienkasse. Im Jahre 2016 äußerte sich der Kläger in verschiedenen Schreiben dahingehend, dass er bzw. seine Kinder in die Türkei auswandern würden. Der Kläger selbst blieb im Streitzeitraum in Deutschland; es konnte im nachfolgenden Schriftverkehr jedoch nicht mehr festgestellt werden, dass auch die Kinder (noch) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten.

FG verneint Kindergeldanspruch

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht stellte zunächst fest, dass dem Kläger kein Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG zustand. Denn es war nicht hinreichend belegt, dass die Kinder im Streitzeitraum einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem der in § 63 EStG benannten Staaten hatten. Dabei verwies das Gericht auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach die Türkei nicht zu den in § 63 EStG benannten Staaten gehört.

FG bleibt auch nach Prüfung von Abkommen zwischen Deutschland und Türkei bei Verneinung des Kindergeldanspruchs

Außerdem verwies das Gericht darauf, dass auf Beklagtenseite nicht die für den klägerischen Wohnsitz zuständige Familienkasse, sondern die Familienkasse Bayern-Süd beteiligt war, die gem. § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 FVG i.V.m. Anlage 1 zum Vorstandsbeschluss 15/2016 der Bundesagentur für Arbeit vom 14. April 2016 u.a. zuständig ist für Kindergeldfälle, die nach einem der zwischenstaatlichen Abkommen bzw. Assoziationsabkommen mit der Türkei oder nach dem Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei Nr. 3/80 vom 19. September 1980 zu beurteilen sind.

Das Gericht verneint auch hier die Kindergeldberechtigung, wobei es mögliche Ansprüche aus folgenden Rechtsquellen im Einzelnen prüfte: Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 30. April 1964 (BGBl II 1965, 1169) i.d.F. des Änderungsabkommens vom 28. Mai 1969 (BGBl II 1972, 1) und des Zwischenabkommens vom 25. Oktober 1974 (BGBl II 1975, 373) und des Zusatzabkommens vom 2. November 1984 (BGBl II 1986, 1040), Art. 3 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses 3/80 (ARB 3/80), Art. 37 Zusatzprotokoll und Art. 10 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 (ARB 1/80), Art. 9 des Assoziierungsabkommens EWG/Türkei (BGBl II 1964, 509, 518).

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2017
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Familienrecht | Steuerrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 24933 Dokument-Nr. 24933

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil24933

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?