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Finanzgericht Köln, Urteil vom 16.10.2017
- 1 K 1637/14 und 1 K 1638/14 -
Steuererklärung kann auch beim unzuständigen Finanzamt fristwahrend eingereicht werden
Pflicht zur Abgabe des Veranlagungsantrags beim zuständigen Finanzamt gesetzlich nicht vorgeschrieben
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass der Einwurf einer Steuererklärung am letzten Tag der Antragsfrist selbst dann fristwahrend ist, wenn er beim unzuständigen Finanzamt erfolgt.
Die Kläger des zugrunde liegenden Rechtstreits warfen ihre Steuererklärungen 2009 am 31. Dezember 2013 gegen 20 Uhr bei einem unzuständigen
Einwurf der Erklärungen außerhalb der üblichen Bürozeiten geht nicht zu Lasten der Kläger
Dem folgte das Finanzgericht Köln nicht und verpflichtete das
Finanzamt legt Revision ein
Das beklagte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2017
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 24992
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