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Finanzgericht Köln, Beschluss vom 10.04.2013
- 10 V 216/13 -
Steuerbescheide über steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen bei Gutschriften im Rahmen von Schneeballsystemen dürfen bis auf weiteres nicht vollzogen werden
Finanzgericht Köln gewährt vorläufigen Steuerrechtsschutz für BCI Geschädigte
"Scheingewinne" aus einer Beteiligung an der Business Capital Investors Corporation müssen vorläufig nicht versteuert werden. Dies entschied der 10. Senat des Finanzgerichts Köln. Da es innerhalb der Rechtsprechung umstritten ist, ob Gutschriften im Rahmen von Schneeballsystemen zu steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen führen, dürfen entsprechende Steuerbescheide bis auf weiteres nicht vollzogen werden, so das Gericht.
Bei der Business Capital Investors Corporation (BCI) handelt es sich um eine amerikanische Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand die Verwaltung des eigenen Vermögens ist. Ihre Anteile wurden über ein Beratersystem vor allem in Deutschland vertrieben. Tausende von Anlegern, die an die 100 Millionen Euro investiert haben sollen, wurden mit Renditen von 15,5 % gelockt. Diese Erträge sollten erzielt werden, indem das eingesammelte Geld Banken zur Verfügung gestellt wird. Tatsächlich konnte von den ermittelnden Behörden aber keine renditeträchtige Geschäftstätigkeit der BCI festgestellt werden. Sie gehen davon aus, dass es sich bei der BCI um ein
Sachverhalt
In dem zugrunde liegenden Streitfall wehrten sich Eheleute, die sich mit 50.000 Euro an der BCI beteiligt hatten, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Versteuerung "gutgeschriebener Erträge", die sie nie erhalten haben. Auch ihre Einlage wurde ihnen im Wesentlichen nicht zurückgezahlt.
BFH bejaht, saarländisches FG verneint Besteuerung von Scheingewinnen
Das Finanzamt stützte den
Uneinigkeit unter den Gerichten
Der 13. Senat des Finanzgerichts Köln hat sich in einem anderen BCI-Fall der Auffassung des Bundesfinanzhofs angeschlossen und vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt (13 V 3763/12). Das Finanzgericht Düsseldorf hingegen hat in einem Parallelfall unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Finanzgerichts Saarland die angefochtenen Bescheide von der Vollziehung ausgesetzt (7 V 235/13 A(E)).
FG Köln gewährt aufgrund unklarer Rechtslage vorläufigen Rechtsschutz
Das Finanzgerichts Köln hat nunmehr wegen dieser unklaren Rechtslage vorläufigen Rechtsschutz gewährt und die Steuerbescheide von der Vollziehung ausgesetzt. Er hat aber zur Klärung der Rechtslage und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Beschwerde zum BFH zugelassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2013
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 15756
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