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Finanzgericht Köln, Urteil vom 06.12.2006
11 K 5825/04 -

Arbeitnehmereigenschaft von Telefoninterviewern eines Marktforschungsinstituts bejaht

Teurer Status-Irrtum bei freien Mitarbeitern

Marktforschungsunternehmen können auch dann verpflichtet sein, für ihre Telefoninterviewer Lohnsteuer anzumelden und abzuführen, wenn bezüglich der Interviewtätigkeit eine "freie Mitarbeit als Honorarkraft" vereinbart wurde. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden. Mehrere hunderttausend Euro Lohnsteuer muss ein Marktforschungsunternehmen nun nachzahlen.

Das Finanzgericht Köln bestätigte im Wesentlichen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids, mit dem das Finanzamt das Unternehmen u.a. für mehrere hunderttausend Euro Lohnsteuer in Haftung nahm. Der Senat stützte die Annahme einer lohnsteuerpflichtigen, nichtselbständigen Beschäftigung im Streitfall insbesondere darauf, dass die Interviewer starr an den von der eingesetzten Software vorgegebenen Fragenkatalog gebunden waren und sich über den Inhalt und Ablauf des Kernbereichs ihrer Tätigkeit keine Gedanken mehr machen mussten. Außerdem trugen die Interviewer nach Auffassung des Senats nicht das dem Bild eines Selbständigen entsprechende Unternehmerrisiko, weil sie keine eigenen Aufwendungen hatten und ihnen nur moderate Verdienststeigerungen möglich waren.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Köln vom 15.02.2007

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