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Finanzgericht Köln, Beschluss vom 07.07.2009
13 V 1232/09 -

FG Köln: Zeitnahe Betriebsprüfungen "im Jahrestakt" sind bedenklich

Verkürzung des Prüfungszeitraums für einen Großbetrieb nicht immer vorteilhaft

Betriebsprüfungen, die im Jahrestakt gegen den ausdrücklichen Willen des betroffenen Unternehmens durchgeführt werden, können die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreiten und sind daher als bedenklich einzustufen. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

Nach der Betriebsprüfungsordnung unterliegen sog. Großbetriebe der lückenlosen Anschlussprüfung. Jeder Prüfungszeitraum schließt an den vorherigen Prüfungszeitraum an, so dass im Ergebnis jeder Veranlagungszeitraum vom Betriebsprüfer des Finanzamts überprüft wird. In der Vergangenheit wurden im Rahmen einer Prüfung regelmäßig drei oder mehr Jahre überprüft, so dass die Unternehmen bisher nicht jedes Jahr die Betriebsprüfung im Unternehmen hatten.

Vorteil größerer Zeitnähe steht Nachteil des höheren Aufwands gegenüber

Vor diesem Hintergrund hält das Finanzgericht Köln es grundsätzlich für bedenklich, ob die in Nordrhein-Westfalen eingeführte zeitnahe Betriebsprüfung von Großbetrieben, bei der vom Finanzamt jeweils nur ein Veranlagungszeitraum geprüft wird, gegen den Willen des Unternehmens ermessensfehlerfrei angeordnet werden könne. In seinem Beschluss wies er darauf hin, dass die Verkürzung des Prüfungszeitraums für einen Großbetrieb nicht nur vorteilhaft sei. Dem Vorteil der größeren Zeitnähe stünden insbesondere die Nachteile sich jährlich wiederholender Prüfungen und eines erheblich höheren Aufwands für die einzelne Prüfung gegenüber. Durch die Anordnung von Betriebsprüfungen im Jahrestakt gegen den ausdrücklichen Willen des betroffenen Unternehmens könnten daher die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Köln vom 18.08.2009

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Dokument-Nr.: 8319 Dokument-Nr. 8319

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