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Finanzgericht Köln, Urteil vom 30.01.2013
- 15 K 47/09, 15 K 930/09 und 15 K 2058/09 -
Kindergeldbezug gleichzeitig in mehreren EU-Staaten möglich
Entsandte Arbeitnehmer und Saisonarbeiter aus EU-Ländern dürfen nicht gänzlich vom Kindergeld in Deutschland ausgeschlossen werden
Unionsbürger anderer Mitgliedstaaten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, können auch dann in Deutschland kindergeldberechtigt sein, wenn sie weiterhin in das Sozialsystem ihres Heimatlandes eingegliedert bleiben und auch dort Kindergeld beziehen. In diesen Fällen ist das deutsche Kindergeld allerdings um die ausländischen Leistungen zu kürzen. Dies hat das Finanzgericht Köln in drei Fällen für niederländische und polnische Arbeitnehmer entschieden.
Der Senat stützt sich hierin auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 12.06.2012 (RS C-611/10 und C-612/10, Hudzinski und Wawrzyniak). Gegenstand des EuGH-Urteils waren die
§ 65 des Einkommenssteuergesetzes verstößt gegen Freizügigkeitsrechte
Das Finanzgericht Köln vertritt die Auffassung, dass der Anwendungsbereich dieser EuGH-Entscheidung nicht auf die entschiedenen Fallkonstellationen beschränkt sei, sondern dass diese Grundsätze auch und erst Recht für andere als entsandte oder nur saisonal beschäftigte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2013
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online
- Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 12.06.2012
[Aktenzeichen: RS C-611/10] - Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 12.06.2012
[Aktenzeichen: RS C 612/10]
- Kindergeld für volljährige verheiratete Kinder muss ab 2012 unabhängig vom Einkommen des Ehegatten gewährt werden
(Finanzgericht Münster, Urteil vom 30.11.2012
[Aktenzeichen: 4 K 1569/12 Kg]) - Trotz vorheriger Ablehnung kann Kindergeld gewährt werden
(Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.06.2012
[Aktenzeichen: 5 K 2591/10])
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Dokument-Nr. 15438
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