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Finanzgericht Köln, Beschluss vom 14.03.2024
- 7 V 1024 -
Kein Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
Rückgängigmachung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
Die Rückgängigmachung von sog. Investitionsabzugsbeträgen für die Anschaffung von ab dem Jahr 2022 steuerbefreiten PV-Anlagen ist nicht zu beanstanden. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.
Der Antragsteller bildete im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2021 für die geplante Anschaffung einer
Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags zulässig
Das FG widersprach dieser Auffassung. Es bestehe kein besonderes Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da ihm durch die nachträgliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2024
Quelle: Finanzgericht Köln, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33896
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