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Finanzgericht Köln, Urteil vom 13.04.2016
9 K 667/14 -

Umsatzsteuer: FG zur Ermittlung der Kleinunternehmergrenze

Erleichterung für Gebrauchtwagenhändler

Liegt der Differenzbetrag zwischen Verkaufs- und Einkaufspreisen im Jahr nicht über der Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro, dann wird von Gebrauchtwagenhändlern keine Umsatzsteuer erhoben. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Im hier zugrundeliegenden Fall hatte ein Gebrauchtwagenhändler geklagt, der in den Jahren 2009 und 2010 jeweils Umsätze in Höhe von ca. 25.000 Euro erzielt hatte. Da er seine Fahrzeuge von Privatpersonen ohne Umsatzsteuer ankaufte, hätte er ohnehin nur die Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreisen der Umsatzsteuer unterwerfen müssen (Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG). Da diese Differenzbeträge aber in beiden Jahren unter der Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro lagen, wollte er gar keine Umsatzsteuer abführen. Nach § 19 UStG wird von Kleinunternehmern, deren Gesamtumsatz im Vorjahr nicht über 17.500 Euro lag und im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird, keine Umsatzsteuer erhoben. Das Finanzamt hatte jedoch für 2010 Umsatzsteuer festgesetzt, da es die Kleinunternehmergrenze aufgrund des Gesamtumsatzes von 25.000 Euro als überschritten ansah.

Für Gesamtumsatzermittlung nur Differenzumsätze maßgeblich

Das Finanzgericht Köln kam nunmehr zu dem Ergebnis, dass auch bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach der Kleinunternehmerregelung nur auf die Differenzumsätze und nicht auf die Gesamteinnahmen abzustellen ist und gab der Klage statt. Der Senat stützte seine Entscheidung unmittelbar auf Art. 288 der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Danach könnten bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung Umsätze nur insoweit herangezogen werden, wie sie auch tatsächlich der Besteuerung unterliegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2016
Quelle: Finanzgericht Köln/ ra-online

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