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Finanzgericht Münster, Urteil vom 02.07.2009
- 10 K 1549/08 L -
FG Münster zur Frage der Haftung bei Lastschriftwiderruf durch vorläufigen Insolvenzverwalter
Geschäftsführer einer Gesellschaft haftet nicht für Lohsteuerschuld
Widerruft der vorläufige Insolvenzverwalter die vom Geschäftsführer einer Gesellschaft erteilte Einzugsermächtigung und kommt es dadurch zur Rückbuchung der an das Finanzamt gezahlten Lohnsteuern, haftet der Geschäftsführer nicht für die Lohnsteuerschuld. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Im Streitfall hatte der
Ursächlichkeit des Steuerschadens durch Pflichtverletzung nicht ersichtlich
Das Finanzgericht Münster folgte der Ansicht des Finanzamtes nicht. Zwar sei der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/09 des FG Münster vom 03.08.2009
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Dokument-Nr. 8243
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