wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Finanzgericht Münster, Urteil vom 02.07.2009
10 K 1549/08 L -

FG Münster zur Frage der Haftung bei Lastschriftwiderruf durch vorläufigen Insolvenzverwalter

Geschäftsführer einer Gesellschaft haftet nicht für Lohsteuerschuld

Widerruft der vorläufige Insolvenzverwalter die vom Geschäftsführer einer Gesellschaft erteilte Einzugsermächtigung und kommt es dadurch zur Rückbuchung der an das Finanzamt gezahlten Lohnsteuern, haftet der Geschäftsführer nicht für die Lohnsteuerschuld. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Im Streitfall hatte der Geschäftsführer einer Gesellschaft die Lohnsteuern ordnungsgemäß angemeldet. Aufgrund der bestehenden Lastschrifteinzugsermächtigung buchte das Finanzamt die angemeldeten Steuern zunächst vom Konto der Gesellschaft ab. Nachdem die Gesellschaft jedoch einen Antrag auf Eröffnung des Insovelnzverfahrens stellen musste, widerrief der vom Amtsgericht bestellte vorläufige Insolvenzverwalter alle bestehenden Einzugsermächtigungen. Die Bank buchte die Lohnsteuern zurück, das Finanzamt nahm – weil von der insolventen Gesellschaft keine Zahlungen zu erwarten waren – den Geschäftsführer in Haftung. Dieser habe es – so das Finanzamt – pflichtwidrig unterlassen, beim Insolvenzverwalter darauf hinzuwirken, dass die fälligen Lohnsteuern entrichtet werden.

Ursächlichkeit des Steuerschadens durch Pflichtverletzung nicht ersichtlich

Das Finanzgericht Münster folgte der Ansicht des Finanzamtes nicht. Zwar sei der Geschäftsführer trotz der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters weiterhin für die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft verantwortlich, wenn – wie im Streitfall – kein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet worden sei. Der Geschäftsführer könne schließlich weiterhin – wenn auch nur mit Zustimmung des Involvenzverwalters – für die Gesellschaft handeln. Jedoch sei im Streitfall nicht ersichtlich, dass die unterlassene Aufforderung an den Insolvenzverwalter, die Lohnsteuern an das Finanzamt zu überweisen, für den eingetretenen Steuerschaden ursächlich geworden sei. Ein Unterlassen sei nur dann ursächlich, wenn mit Sicherheit festgestellt werden könne, dass der Haftungsschaden ohne die Pflichtverletzung nicht eingetreten wäre. Zwar sei es denkbar, dass der vorläufige Insolvenzverwalter seine Zustimmung zur Entrichtung der rückständigen Steuern erteilt hätte. Hierzu sei dieser jedoch – dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – nicht verpflichtet gewesen. Daher könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass das Unterlassen des Klägers schadensursächlich geworden sei. Außerdem habe der Kläger nicht schuldhaft gehandelt. Der Kläger habe in Anbetracht der Rechte und Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht davon ausgehen können, dass dieser der Überweisung der Lohnsteuern zustimmen werde.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/09 des FG Münster vom 03.08.2009

Aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 8243 Dokument-Nr. 8243

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil8243

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?