Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Finanzgericht Münster, Urteil vom 26.09.2014
- 11 K 246/13 E -
Kein Betriebsausgabenabzug für vom Arbeitgeber überlassenes Fahrzeug
Als Arbeitslohn erfasster Sachbezug kann nicht als fiktiver Aufwand berücksichtigt werden
Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug, das dieser nicht nur für Privatfahrten, sondern auch im Rahmen seines Gewerbebetriebs nutzt, steht ihm für Fahrtkosten kein Betriebsausgabenabzug zu. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls erzielte als Unternehmensberater sowohl Arbeitslohn als auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seine Arbeitgeberin stellte ihm einen Pkw zur Verfügung, den er auch privat nutzen durfte. Hierfür erfolgte eine Besteuerung nach der sogenannten 1 %-Methode. Einen Teil dieses Sachbezugswertes machte der Kläger als
1 %-Regelung decke Privatnutzung ab, nicht aber Nutzung in einem Betrieb des Arbeitnehmers
Das Finanzgericht Münster wies die daraufhin erhobene Klage ab. Ein Betriebsausgabenabzug scheide aus, weil nicht der Kläger die Kosten für das Fahrzeug getragen habe, sondern seine Arbeitgeberin. Der als Arbeitslohn erfasste Sachbezug könne auch nicht als fiktiver Aufwand berücksichtigt werden. Die 1 %-Regelung decke allein die
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2014
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
- BFH zur Besteuerung von Dienstwagen: Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kommt nur nach tatsächlicher Benutzung zur Anwendung
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.09.2010
[Aktenzeichen: VI R 54/09]) - Betriebsausgabenabzug für Dienstfahrzeug neben pauschaler Ermittlung des Wertes der Nutzungsentnahme möglich
(Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.10.2007
[Aktenzeichen: 6 K 1463/04 B])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 19170
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil19170
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.