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Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.09.2010
- VI R 54/09 -
BFH zur Besteuerung von Dienstwagen: Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kommt nur nach tatsächlicher Benutzung zur Anwendung
0,03 Prozent-Zuschlagsregelung stellt lediglich Korrekturposten für abziehbare aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen dar
Wird der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines Dienstwagens typisierend mit der 1 %-Regelung besteuert, so erhöht sich der so ermittelte Betrag um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug auch dafür genutzt werden kann. Diese 0,03 %-Zuschlagsregelung in § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) stellt jedoch nur einen Korrekturposten für abziehbare aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen dar und kommt daher nur dann und insoweit zur Anwendung, wie der Dienstwagen tatsächlich für solche Fahrten genutzt worden war. Dies entschied der Bundesfinanzhof und bestätigte damit seine Rechtsprechung vom April 2008.
In den Urteilen VI R 55/09 und VI R 57/09 hatten die Arbeitnehmer jeweils einen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzbaren
Zuschlagsregelung nicht formell verfassungswidrig
Im Urteil VI R 57/09 entschied der Bundesfinanzhof weiter, dass diese Zuschlagsregelung auch nicht formell verfassungswidrig sei, obwohl diese Regelung im Jahressteuergesetz 1996 erst nach Anrufung des Vermittlungsausschusses auf Grundlage der Beschlussempfehlungen dieses Gremiums zustande gekommen war und das dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen u. a. vorgebracht hatte, dass deshalb eine detaillierte Dokumentation des historischen gesetzgeberischen Willens dazu fehle.
Kläger hält 0,03 %-Zuschlagsregelung bei Fahrten zwischen Dienstwohnung und Betriebsstätte für nicht anwendbar
Im Streitfall VI R 54/09 hatte der Arbeitnehmer eine ihm von seinem Arbeitgeber überlassene Dienstwohnung in B. Diese umfasste auch zwei vom Arbeitgeber ausgestattete und zur Erledigung dienstlicher Aufgaben dienende Räume. An rund 60 Tagen im Jahr suchte der Arbeitnehmer den 49 km entfernt gelegenen Sitz seines Arbeitgebers in C auf. Dazu stand ihm ein
BFH verneinte lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil aus Fahrergestellung
Hier schloss sich der Bundesfinanzhof zwar nicht der Rechtsauffassung des Klägers an, dass die beruflich genutzten Räume in der Wohnung als Betriebsstätte des Arbeitgebers anzusehen seien. Er setzte allerdings auch hier die Zuschlagsregelung nur im Umfang der tatsächlich durchgeführten Fahrten an. Allerdings verneinte er für den Streitfall einen lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil aus der Fahrergestellung, weil Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich beruflich veranlasste Fahrten sind. Denn würde der Arbeitnehmer die Aufwendungen für den Chauffeur seinem Arbeitgeber erstatten, so könnte er diese Aufwendungen zugleich als Werbungskosten abziehen. Insoweit saldierten sich Einnahmen und Erwerbsaufwendungen. In den Streitjahren (1998 bis 2000) gab es noch keine mit § 9 Abs. 2 EStG vergleichbare Regelung, wonach die Entfernungspauschale alle Aufwendungen abgilt, die durch Wege zwischen Wohnung und regelmäßige Arbeitsstätte veranlasst sind.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.12.2010
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- BFH: 1 %-Regelung gilt nur für tatsächlich zur privaten Nutzung überlassene Dienstwagen
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.04.2010
[Aktenzeichen: VI R 46/08]) - Dienstwagenbesteuerung: Bundesfinanzhof bestätigt mehrfache Anwendung der 1 %-Regelung
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.03.2010
[Aktenzeichen: VIII R 24/08]) - Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte richtet sich nach tatsächlicher Nutzung des Dienstwagens
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.04.2008
[Aktenzeichen: VI R 68/05 ])
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Dokument-Nr. 10774
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