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Finanzgericht Münster, Urteil vom 02.04.2014
- 11 K 2574/12 E -
Begrenzung der Entfernungspauschale auf 4.500 Euro gilt auch bei Nutzung verschiedener öffentlicher Verkehrsmittel
Gesetz differenziert lediglich zwischen Teilstrecken mit privatem PKW einerseits und öffentlichem Verkehrsmittel andererseits
Nutzt ein Arbeitnehmer für Fahrten zur Arbeit verschiedene öffentliche Verkehrsmittel, ist die Entfernungspauschale gleichwohl auf 4.500 Euro jährlich zu begrenzen. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls nutzte für den Weg zu seiner 130 km entfernt liegenden Arbeitsstätte auf drei Teilstrecken seinen privaten
Begrenzung der Entfernungspauschale auf jährlich 4.500 Euro greift für alle nicht mit dem Pkw zurückgelegten Teilstrecken
Das Finanzgericht Münster schloss sich der Ansicht des Finanzamts an und wies die Klage ab. Die Begrenzung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2014
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 18229
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