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Finanzgericht Münster, Urteil vom 31.05.2017
- 11 k 4108/14 -
Trockene Brötchen und Kaffee sind kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines "Frühstücks"
Zum Mindeststandard eines Frühstücks gehört nach allgemeinem Sprachgebrauch auch entsprechender Brotaufstrich
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass trockene Brötchen in Kombination mit Heißgetränken kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines Frühstücks sind.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, ein Softwareunternehmen mit 80 Mitarbeitern, bestellte im Streitzeitraum täglich ca. 150 Brötchen (Laugen-, Käse-, Schoko- und Roggenbrötchen etc.), die in Körben auf einem
Sachbezug kann nur in Form von "Kost" nicht in Form eines "Frühstücks" festgestellt werden
Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht Münster statt. Ein trockenes Brötchen und ein Heißgetränk seien kein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2017
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 24928
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