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Finanzgericht Münster, Urteil vom 16.05.2012
- 12 K 1280/08 E -
Kapitalabfindung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist steuerpflichtig
Kapitalabfindungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind als "andere Leistungen" ausdrücklich vom Gesetzeswortlaut umfasst
Eine im Jahr 2005 gezahlte Kapitalabfindung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung führt zu sonstigen Einkünften, die nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) EStG zu 50 % der Besteuerung unterliegen. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls erhielt aus dem Versorgungswerk der Zahnärzte ab dem 1. September 2005 eine Altersrente sowie eine zum Rentenbeginn als Einmalbetrag ausbezahlte Teilkapitalleistung. Das Finanzamt erfasste die Kapitalleistung neben den Rentenzahlungen zu 50 % als
Mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eingeführte nachgelagerte Besteuerung der Alterseinkünfte verfassungsgemäß
Das Finanzgericht Münster folgte dieser Ansicht nicht. Kapitalabfindungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen würden als "andere Leistungen" neben Leibrenten ausdrücklich vom Gesetzeswortlaut umfasst. Die mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eingeführte nachgelagerte Besteuerung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ra-online
- BFH: Nach 2005 zugeflossene Rentennachzahlungen unterliegen der Besteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.04.2011
[Aktenzeichen: X R 1/10]) - Bundesfinanzhof: Besteuerung der Altersrenten verstößt nicht gegen die Verfassung
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.01.2010
[Aktenzeichen: X R 53/08])
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Dokument-Nr. 13804
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