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Finanzgericht Münster, Urteil vom 19.02.2019
- 12 K 302/17 -
Erhöhte Lebensmittelkosten wegen Bulimie stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar
Lebensmittel sind keine Arzneimittel und gelten auch nicht als typische Krankheitskosten
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass durch eine "Ess-Brech-Sucht" (Bulimie) verursachte erhöhte Lebensmittelkosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.
Im vorliegenden Fall machten die Kläger für das Streitjahr 2015 krankheitsbedingte Mehraufwendungen für
Finanzamt erkennt erhöhte Lebensmittelkosten wegen Bulimie nicht als außergewöhnliche Belastungen an
Zur Begründung führten sie an, dass die Klägerin mindestens 20 Heißhungerattacken pro Woche erleide, bei denen sie jeweils
FG: Verpflegungskosten sind unabhängig von ihrer Höhe der privaten Lebensführung zuzuordnen
Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Bei den erhöhten Lebensmittelkosten handele sich nicht um außergewöhnliche Belastungen, sondern um nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung. Verpflegungskosten seien unabhängig von ihrer Höhe der Lebensführung zuzuordnen, da
Aufwendungen für Lebensmittel stellen keine therapeutischen Maßnahmen aufgrund einer ärztlichen Verordnung dar
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2019
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 27305
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